Beitragsarchiv: September 2017

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Wenn ein Notruf zu nichts führt – Zur Beweislastumkehr bei Hausnotrufverträgen

Die Rechtsprechung ist vorsichtig damit, die in der Arzthaftung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung auch außerhalb von Behandlungsverträgen anzuwenden. Dabei wird insbesondere die für den Patienten günstige Umkehr der Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität aufgrund eines groben Behandlungsfehlers auf den Bereich der medizinischen Behandlung beschränkt, was mit den Besonderheiten der medizinischen Behandlung begründet wird. Lediglich im Bereich der Tierarzthaftung hat der Bundesgerichtshof die in der Arzthaftungsrechtsprechung entwickelten beweisrechtlichen Grundsätzen des groben Behandlungsfehlers ebenfalls für anwendbar gehalten (BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 –). Weiter lesen

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Kein Ende in Sicht – Kuriose Entscheidung zur IMRT

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen zur IMRT-Bestrahlung mit der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) nehmen kein Ende. Auch wenn erste landgerichtliche Urteile vorliegen, welche die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen und diese auch von der überwiegenden Mehrzahl der Kostenträger anerkannt wird, zwingt die LKH ihre teilweisen schwerkranken Versicherten weiter durch die Berufungsverfahren.

In einer Vielzahl der anhängigen gerichtlichen Verfahren verweist die LKH dabei gerne auf ein Urteil des Amtsgericht Helmstedt vom 25.11.2016 (- 3 C 499/15 -). Weiter lesen

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Doch kein absurder Hindernislauf? – Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Gerade in Arzthaftungsprozessen nehmen die medizinischen Sachverständigen eine zentrale Stellung sein. Oft entscheidet das Ergebnis des Gutachtens auch den Prozess. Was passiert aber, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Gutachten falsch war?

Falsche gerichtliche Gutachten können fatale Folgen haben, die nachträgliche Inanspruchnahme des Sachverständigen kann aber ein absurd anmutender Hindernislauf werden, wie ein aktuelles gerichtliches Verfahren im Saarland zeigt. Die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für ein falsches Gutachten nach § 839a BGB unterliegt strengen Voraussetzungen. Entsprechende Prozesse sind aufwendig und die Hürden für die betroffene Partei, eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen zu begründen, sind hoch. Weiter lesen