Beitragsarchiv: März 2018

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Wider dem medizinischen Fortschritt – Die Erstattung neuer Behandlungsmethoden im Krankenhaus

In zwei Entscheidungen vom 20.02.2018 hatte das Sozialgericht Aachen (– S 13 KR 344/16 und S 13 KR 349/16 –), über die Ansprüche eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für die Behandlung eines Patienten mit einer endoskopischen Lungenvolumenreduktion zu entscheiden.

Es handelte dabei um eine neue Therapiemethode, deren Nutzen wissenschaftlich umstritten ist. In einem Abschlussbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) über Verfahren zur Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem vom 07.02.2017 wird die Datenlage aus den durchgeführten Studien als insgesamt wenig aussagekräftig beurteilt. Zum Zeitpunkt der Behandlung lag aber noch keine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu dieser Methode gem. § 137c Abs. 1 S. 2 SGB V (Ausschluss-Richtlinie) oder auch nur nach § 137c Abs. 1 S. 3 SGB V (Erprobung-Richtlinie) vor. Daher war nach Ansicht des Gerichts der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nach § 137c Abs. 3 SGB V begründet.

Das Gericht verurteilte die beklagten Krankenkassen in beiden Verfahren zur Zahlung der Behandlungskosten. Weiter lesen

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Unzulässige Zuwendungen ab Wertgrenze von einem Euro? – Grenze gilt auch in Fachkreisen

Unentgeltliche Zuwendungen von Unternehmen an Ärzte und Apotheker werden nicht erst nach Schaffung des § 299a StGB kritisch beäugt. Nach § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) war die unentgeltliche Zuwendung ebenfalls unzulässig, wenn es nicht ein Ausnahmetatbestand vorlag. Nach der gesetzlichen Regelung waren immer noch geringwertige Zuwendungen erlaubt.

Wo diese Geringwertigkeitsgrenze für Zuwendungen an Ärzte und Apotheker zu sehen war, war aber nicht klar definiert. In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun die Wertgrenze für eine nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 HWG zulässige Werbegabe an Angehörigen der Fachkreise bei 1,00 Euro festgelegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 – 2 U 39/17 –). Weiter lesen

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Wohin soll die Reise gehen? – Streit über Verjährung von Krankenhausansprüchen nimmt kein Ende

Nach einigen Entscheidungen des Sozialgerichts Mainz aus den letzten Jahren war kurz die Diskussion über die Anwendung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bei der Abrechnung stationärer Behandlungen wieder aufgeflammt.

Das Bundessozialgericht hatte in zwei Grundsatzentscheidungen dazu klargestellt, dass sich die Verjährung von Forderungen der Krankenhäuser und eventuellen Gegenforderungen der Krankenkassen nach der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I bestimmt (BSG, Urteil vom 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 R – und Urteil vom 21.04.2015 – B 1 KR 11/15 R –).

Offensichtlich angestachelt durch den neuen richterlichen Ungehorsam gegenüber dem Bundessozialgericht hat das Sozialgericht Speyer in seinem Urteil vom 16.02.2018 (– S 13 KR 286/16 –) in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wieder eine dreijährige Verjährungsfrist für die Gegenforderung einer Krankenkasse angenommen. Weiter lesen

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Haftung bei der Aufklärung über Medikamentenanwendung

Die Aufklärung im Krankenhaus vor der Anwendung von Arzneimitteln ist ein schwieriges Thema. Auch wenn die Voraussetzungen der aufgeklärten Einwilligung nach § 630 d BGB und § 630 e BGB selbstverständlich auch bei der Gabe von Medikamenten gelten, findet diese Aufklärung in der Praxis so gut wie nicht statt.

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Freiburg hatte sich dieser Problematik auseinanderzusetzen (LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2018 – 1 O 297/15 -). Der Kläger befand sich wegen eines schmerzhaften Ekzems der Kopfhaut in stationärer Behandlung. Im Rahmen der Behandlung wurde zur planmäßigen Hervorrufung einer Entzündung mit Heilwirkung ein Arzneimittel eingesetzt. Der Kläger war über die Behandlung nicht aufgeklärt worden und glaubte offenbar aufgrund der eingetretenen Entzündung mit den damit verbundenen Nebenwirkungen zunächst an einen Behandlungsfehler und klagte gegen das Krankenhaus auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Weiter lesen