Abschied vom Schlichtungsverfahren

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Glücklicherweise hat der Gesetzgeber durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015 zum 01.01.2016 ein weiteres Problem bei Abrechnungsstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Krankenhäusern erledigt.

Mit Ziel die Sozialgerichte zu entlasten hatte der Gesetzgeber in § 17c Abs. 4 KHG für sog. Bagatellverfahren mit einem Streitwert unter 2.000,00 € ein zwingendes Schlichtungsverfahren vor einer unabhängigen Schlichtungsstelle auf Ebene der Bundesländer vorgesehen. Erst nach erfolgloser Schlichtung sollte den Beteiligten der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen stehen.

Die gesetzliche Regelung wurde nicht umgesetzt. Entsprechende Schlichtungsausschüsse fehlten fast in allen Bundesländern, wobei alle Beteiligten sich die Frage nach dem Sinn und Zweck entsprechenden Schlichtungsverfahren stellten.

Der 3. Senat des BSG hatte daher entschieden, dass bei Fehlen eines funktionierenden Schlichtungsausschusses auf Landesebene die Sozialgerichte auch bei Bagatellverfahren direkt angerufen werden könnten (BSG, Urteil vom 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 R -). In der Praxis entfaltete die gesetzliche Regelung in § 17b Abs. 4 KHG daher erfreulicherweise keine Wirkung.

Nach dem für die Krankenhausvergütungsstreitigkeiten ab 2015 nur noch der 1. Senat des BSG zuständig ist, wurde eine alsbaldige Änderung der Rechtsprechung des BSG erwartet, die dann mit Urteil vom 23.06.2015 (- B 1 KR 26/14 R -) auch erfolgte. Anders als der 3. Senat nahm der 1. Senat an, dass es nicht auf die Funktionsfähigkeit der Schlichtungsstellen auf Länderebene ankomme, sondern die vom Gesetzgeber gemachten Vorgaben in § 17c Abs. 4 KHG zwingend einzuhalten sind.

Die geänderte Rechtsprechung des BSG änderte nichts daran, dass die vorhandenen Schlichtungsstellen zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nicht in der Lage waren. Damit stellte vielen Krankenhäusern die praktische Frage, wie streitige Forderungen unter 2.000,00 € gegen die gesetzlichen Krankenkassen durchsetzen sollten.

Diese Problem hat der Gesetzgeber nun durch die Neufassung des § 17c Abs. 4 KHG gelöst, welcher nun nur noch ein freiwilliges Schlichtungsverfahren vorsieht. In der Praxis dürfte sich die Frage nach einem Schlichtungsverfahren daher erledigt haben.

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