Achtung bei Zustellung von Bescheiden an den Vertragsarzt

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In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass die Prüfgremien und Kassenärztliche Vereinigung Widerspruchsbescheide direkt an die Vertragsärzte zustellen, obwohl der Widerspruch durch einen Rechtsanwalt erhoben wurde, der auch die Vertretung des Vertragsarztes im Widerspruchsverfahren übernommen hat.

Aufgrund einer ordnungsgemäß angezeigten anwaltlichen Vertretung dürften entsprechende Zustellungen eigentlich nur an den Rechtsanwalt vorgenommen werden, wovon der Praxis auch die betroffenen Vertragsärzte ausgehen. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Vertragsärzte die Zustellung in dem Glauben nicht beachten, dass auch ihr Rechtsanwalt den Bescheid erhalten habe und alles Weitere veranlasse.

Diese Annahme kann erhebliche Konsequenzen haben, weil oft genug die Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt durch die zuständigen Stellen nicht erfolgt ist, die Fristen zur Klageerhebung gegen die zugestellte Bescheide aber dennoch mit der Zustellung zu laufen beginnen. Dies hat unter Hinweis auf die Ermessenvorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X in einer Entscheidung vom 05.08.2015 noch einmal ausdrücklich das Sozialgericht Marburg (- S 16 KA 560/13 -) bestätigt.

Unternimmt der Vertragsarzt nichts und unterlässt er es insbesondere seinen Rechtsanwalt sofort zu informieren, kann der Bescheid allein aufgrund des Fristablaufes bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden sein.

Die fragwürdige Praxis der zuständigen Stellen, insbesondere Widerspruchsbescheide nicht an den bevollmächtigten Rechtsanwalt sondern nur an den betroffenen Vertragsarzt zu zustellen, ist ärgerlich und nimmt die Gefahr der Fristversäumung durch den Vertragsarzt billigend in Kauf.

Dennoch ist die – durchaus umstrittene – Ansicht der Sozialgerichte zur Wirksamkeit der Zustellung und damit dem Beginn der entsprechenden Fristen im Ergebnis kaum zu beanstanden. Denn vom Betroffenen kann erwartet werden, dass er um die Bedeutung des Bescheides weiß und zumindest Kontakt mit seinem Rechtsanwalt aufnimmt, sobald er eine solche Zustellung erhält. Das Problem verdeutlicht, dass gerade in vertragsarztrechtlichen Angelegenheit eine erfolgreiche Rechtsverfolgung eine enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt und Rechtsanwalt voraussetzt.

Für Rückfragen zum Vertragsarztrecht oder andere medizinrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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