Ärzte haben keinen Löschungsanspruch gegen Arztbewertungsportal

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Während einige Ärzte Artbewertungsportale im Internet strategisch zu Werbezwecken nutzen, wollen andere Ärzte mit den teilweise zweifelhaften Bewertungen im Internet nichts zu tun haben.

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 05.01.2017 (– I-15 U 121/16 -) wird dazu allerdings erneut klargestellt, dass einem Arzt in der Regel kein Löschungsanspruch seiner Daten gegen den Betreiber eines Arztbewertungsportals zusteht.

Nach dem Gericht hat bei der Frage der Zulässigkeit der Speicherung der persönlichen Daten des Arztes zwar eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht des Betreibers des Arztbewertungsportals auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen, bei der auch die mittelbare Drittwirkung der beiden zustehenden Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sind. Bei dieser Abwägung ist aber im Ergebnis nach dem Gericht in der Regel davon auszugehen, dass die Interessen des betroffenen Arztes am Ausschluss der Speicherung seiner Daten die Interessen des Betreibers des Arztbewertungsportals und seiner Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbundenen Datenspeicherung nicht überwiegen.

De Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals soll dabei nicht schwerer wiegen als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit, so dass dem betroffenen Arzt weder ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 29 BDSG noch ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG zusteht.

Insbesondere begründe die mögliche Anonymität der Bewertungen keine erhebliche Missbrauchsgefahr, die der Annahme eines Nutzwerts der Bewertungen entgegenstehe, vielmehr erlangt die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, vielmehr gerade im Fall eines Ärztebewertungsportals in Anbetracht der häufig betroffenen sensiblen Daten besonderes Gewicht. Im vorliegenden Fall war nach Auffassung des Gerichts auch nicht zu erkennen, dass die auf dem Portal veröffentlichten Bewertungen inhaltlich massenhaft so einseitig oder diffamierend wären oder auf falschen Tatsachenbehauptungen beruhten, dass ihnen von vorneherein ein seriöser Nutzwert von öffentlichem Interesse abzusprechen wäre. Durch die Einblendung der konkurrierenden und dafür zahlenden Ärzte wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht fälschlich eine Empfehlung dieser Ärzte ausgeschlossen. Die optische Absetzung und Kennzeichnung als „Anzeige“ reiche aus, diese als eigene Werbung der Ärzte zu qualifizieren. Insgesamt sei die Werbefunktion des Arztbewertungsportals nicht geeignet, eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des bewerteten Arztes zu begründen.

Die Entscheidung folgt in den zentralen Punkten dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Bewertungen von Ärzten im Internet (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 –).

In der Praxis bleibt der Umgang mit den teilweise sehr zweifelhaften Bewertungen, der teilweise strategischen Nutzung des Bewertungsportals für gezielte und bestellte Positivbewertungen sowie die mit dem Portal verbundenen kommerziellen Werbeinteressen des Betreibers aber problematisch. In der Regel wird der betroffene Arzt kaum Möglichkeiten haben sich gegen die Bewertung im Internet zu wehren. Im Einzelfall – insbesondere bei in der Praxis durchaus vorkommenden „Schmähkampagnen“ – kann dies aber auch anders sein.

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