Aktuelle Probleme der Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus

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Aktuell ist festzustellen, dass die privaten Krankenversicherer wieder verstärkt grundsätzliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen im Krankenhaus vorbringen.

Dazu dürfen wir Sie auf folgende Entscheidungen hinweisen:

Das Landgericht Heidelberg hat im Urteil vom 21.12.2012 (- 3 S 16/12 -) noch einmal klargestellt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sein kann, wenn sie für den Wahlarzt mehrere ständige ärztliche Vertreter bestimmt werden. Das Gericht hat im Ergebnis unter Berufung auf die gesetzlichen Vorgaben in der GOÄ zurecht angenommen, dass lediglich die Benennung eines ständigen Vertreters zulässig ist.

In einer aktuellen Entscheidung der Strafkammer des Landgericht Aschaffenburg vom 29.10.2013 (- KLS 104 Js 13948/07 -) wird dabei sogar die Möglichkeit des Abrechnungsbetruges bei entsprechender Gestaltung der Wahlleistungsvereinbarungen diskutiert.

Die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg ist im Ergebnis zu akzeptieren. Andernfalls droht die Gefahr, dass der Patient bei Abschluss des Vertrages nicht überblicken kann, welcher Arzt ihn behandelt, womit im Ergebnis die Wahlleistungsvereinbarung entwertet wird.

Nicht zu beanstanden ist dabei aber, wenn in der Wahlleistungsvereinbarung für unterschiedliche Bereiche jeweils ein ständiger ärztlicher Vertreter benannt wird, weil dies durchaus im Interesse des Patienten sein kann. Durch eine entsprechende Aufgliederung kann sichergestellt werden, dass der immer am besten qualifizierte Vertretungsarzt dem Wahlleistungspatienten zur Verfügung steht.

Im Beschluss vom 30.04.2013 (- 317 S 11/13 -) hat das Landgericht Hamburg noch einmal klargestellt, dass keine rückwirkende Vereinbarung von Wahlleistungen möglich ist. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG.

Die Entscheidung verdeutlicht noch einmal, dass die Unterzeichnung der schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung unbedingt vor der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu erfolgen hat. Zu Beweiszwecken sollte die Wahlleistungsvereinbarung dabei vom Patienten handschriftlich datiert werden, was auch für den Erhalt der schriftlichen Aufklärung über die Bedeutung der Wahlleistungsvereinbarung gilt. Sowohl die Aufklärung über die Bedeutung der Wahlarztvereinbarung und als auch deren Unterzeichnung sollte eigenständig dokumentiert werden.

Vermehrt werden unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Urteil vom 31.07.2013 – 8a C 342/12 -) von den Krankenversicherer individuelle Vertretervereinbarungen bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes beanstandet.

Das Amtsgericht Hamburg hatte in der zitierten Entscheidung eine entsprechende Vereinbarung in Abweichung zur Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 -) als unzulässige formularmäßige Vereinbarung beanstandet.

Diese Entscheidung ist aber völlig verfehlt und verkennt den Charakter der üblichen Vertretervereinbarungen als Individualvereinbarungen. Zwar ist es durchaus üblich, dass diese vom Krankenhausträger vorformuliert werden, jedoch lassen sie dem Patienten ausreichend Wahlmöglichkeiten. Ferner werden die Vereinbarungen in der Regel auf die konkrete Behandlung und einen konkret benannten Vertreter individualisiert, so dass sie als Individualvereinbarungen zu akzeptieren sind.

Dies hat das Amtsgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 27.06.2014 (- 13 C 5851/13 – noch nicht rechtskräftig) überzeugend bestätigt. Die Entscheidung wurde von Rechtsanwalt Dr. Wölk für einen liquidationsberechtigten Chefarzt erstritten.

Die Entscheidungen haben aber gleichzeitig verdeutlicht, dass die frühzeitige Aufklärung des Patienten über die Verhinderung des Wahlarztes und die Möglichkeit und Bedeutung einer Stellvertretervereinbarung von entscheidender Bedeutung sind. Ist eine Verhinderung des Wahlarztes abzusehen, sollte daher die Aufklärung des Patienten so früh wie möglich erfolgen und entsprechend dokumentiert werden.

Ungeklärt ist nach wie vor die Berechtigung des im Krankenhaus tätigen sog. Konsiliararzt zur Abrechnung gegenüber Wahlleistungspatienten.

In mehreren aktuellen Entscheidungen haben verschiedene Landgerichte unter Berufung auf den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG klargestellt, dass der sog. Konsiliararzt aus einer abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung keine Ansprüche aus der sog. Wahlarztkette herleiten könnte, auch wenn dies vertraglich vereinbart sei, weil § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung als Verbotsgesetz entgegenstehe (vgl. Landgericht München, Urteil vom 24.02.2014 – 9 S 9168/13 -; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014 – 21 S 187/12 -; Landgericht Kiel, Urteil vom 31.05.2013 – 1 S 75/12 -). Im Ergebnis ist damit auch die vertraglich vereinbarte Ausweitung der sog. Wahlarztkette auf Konsiliarärzte unzulässig. Dies hatte das Landgericht Würzburg im Urteil vom 22.05.2012 (- 42 S 409/12 -) noch anders gesehen.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser ungeklärten Frage steht noch aus.

Aufgrund bestehenden Unsicherheit wird ein eigener Liquidationsanspruch des Konsiliararztes gegenüber dem Wahlleistungspatienten nur dann möglich sein, wenn dieser in einer eigenen vertraglichen Vereinbarung neben der Wahlleistungsvereinbarung begründet wird. Eine entsprechende zusätzliche Vereinbarung dürfte auch im Lichte der kritischen Rechtsprechung nicht zu beanstanden sein (so auch Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 05.03.2012 – 11 S 9701/11 -).

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