Anforderungen an die Transparenz der GOÄ-Rechnung – wann ist der Patient schutzwürdig?

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Die Fälligkeit einer GOÄ-Rechnung wird von Seiten der Patienten oft erst nach langer Auseinandersetzung im gerichtlichen Verfahren bestritten, wobei dies teilweise sogar erst im Prozess durch die von der Krankenversicherung beauftragten Rechtsanwälte erfolgt, obwohl die Krankenversicherung die Rechnung vorher umfassend inhaltlich geprüft hat.

Dies führt zu teilweise skurrilen gerichtlichen Entscheidungen.

In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts München vom 04.01.2018 (- 9 T 16284/17 -) hat das Gericht erfreulicherweise deutlich gemacht, dass die formalen Anforderungen nach § 12 GOÄ nicht überhöht werden dürfen. Das Gericht führt dazu aus, dass der medizinische Laie aufgrund der Komplexität einer GOÄ-Rechnung in der Regel zur Überprüfung der Rechnung auf fachkundigen Rat angewiesen ist. Dabei ist es dem an der Behandlung beteiligten Patienten durchaus zumuten, dass eine in Behandlungsabschnitte gegliederte Abrechnung nachzuvollziehen, wenn der erhöhte Steigerungssatz nach § 12 Abs. 3 GOÄ zusammenfassend für den jeweiligen Behandlungsabschnitt begründet wird. Im Übrigen kann nach Ansicht des Gerichts die Berufung auf die fehlende Fälligkeit der Rechnung wegen formeller Mängel der Rechnung im gerichtlichen Verfahren nach § 242 BGB treuwidrig sein, wenn der Patient die Rechnung bereits außergerichtlich durch seine Krankenversicherung inhaltlich überprüfen ließ.

Die Auffassung des Landgerichts München ist zu begrüßen und rückt die Einhaltung der formellen Vorgaben des § 12 GOÄ ins richtige Verhältnis. Denn es geht bei § 12 GOÄ nicht darum, dass der Patient im Rahmen des gerichtlichen Prozesses um die ärztliche Honorarforderung ein zusätzliches Angriffsmittel erhält, sondern darum dem Patienten die Überprüfung der Rechnung zu ermöglichen. Wenn diese Rechnungsprüfung etwa durch die Hilfe seiner Krankenversicherung möglich war, ist der Patient nicht mehr schutzwürdig, so dass die spätere Berufung auf angebliche formale Mängel der Rechnung nicht mehr möglich sein darf. Dies wird besonders deutlich im entschiedenen Sachverhalt, wo die von der Krankenversicherung des Patienten beauftragten Prozessbevollmächtigten, die formalen Einwendungen erst nach Abschluss der gerichtlichen Beweisaufnahme über die inhaltlichen Einwendungen der Krankenversicherung gegen die Rechnung erhoben haben. Die Treuwidrigkeit dieses Vorgehen liegt auf Hand. Dies ändert aber nichts daran, dass Gerichte in GOÄ-Honorarstreitigkeiten oft den scheinbar einfachen Weg der Entscheidung über die fehlende Fälligkeit der Rechnung bevorzugen, um sich eine aufwendige Überprüfung der Rechnung zu ersparen und den Einwand der formalen Verstöße oft selbst dann gelten lassen, wenn eine Schutzwürdigkeit des Patienten nicht ernsthaft in Frage stehen kann.

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