Anspruch auf Vergütung von Laborleistungen im Rahmen der Notfallbehandlung im Krankenhaus

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Die Vergütung von Notfallbehandlungen im Krankenhaus durch die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen bleibt problematisch. Nach dem das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 12.12.2012 (- B 6 KA 3/ 12 und 4/12 -) deutlich gemacht hatte, dass die Notfallbehandlungen in den Ambulanzen von Krankenhäusern nicht schlechter vergütet werden dürfen als die vertragsärztlichen Leistungen in organisierten Notfalldienste, hat der Bewertungsausschuss mittlerweile nach einigen Problemen die Vergütung der Notfallbehandlungen im EBM rückwirkend zum 01.01.2008 neu geregelt (vgl. Praxisnachrichten der KBV zu diesem Thema).

Gerade im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz waren daraufhin die Honorarbescheide vieler Krankenhäuser nachträglich zu korrigieren, denn die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz hatte die Vergütungen der Krankenhäuser im Notfalldienst teilweise erheblich gekürzt. Dennoch ist auch in zahlreichen durch uns vertretenen gerichtlichen Verfahren nach wie vor umstritten, ob im Rahmen der Notfallbehandlungen auch Leistungen im Labor bzw. radiologische Leistungen zu vergüten sind. Dies wird von der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz zumindest dann verneint, wenn die Notfallbehandlung während der Sprechzeiten der Vertragsärzte stattfindet. Prinzipiell sei die Notfallbehandlung auf eine Erstversorgung zu beschränken, die sich darauf zu konzentrieren habe, Gefahren für Leib und Leben des Patienten sowie unzumutbare Schmerzen abzuwenden.

In der Praxis ist allerdings problematisch, dass die behandelnden Ärzte im Notfalldienst ohne weitere Diagnostik durch labortechnische und/oder radiologische Untersuchungen oft die Reichweite des Notfalls und damit auch den unabdingbaren Behandlungsbedarfs nicht beurteilen können.

Daher hat auch das Sozialgericht Marburg in einer Entscheidung vom 18.03.2015 (- S 12 KA 616/14 -) festgestellt, dass der Begriff der Notfallbehandlung nicht weitergehende Laboruntersuchungen ausschließt, sondern solche Untersuchungen im Einzelfall notwendig sein können. Damit ist auch nach dem Sozialgericht Marburg die generelle Absetzung entsprechender Leistungen ohne Einzelfallprüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung unzulässig.

Das Urteil ist zu begrüßen und stellt klar, dass zur notwendigen Behandlung eines Notfalls im Krankenhaus auch weitergehende Untersuchungen gehören können, die zur Abklärung des Behandlungsbedarfs notwendig sind. Dazu gehören nach unserer Auffassung nicht nur Laborleistungen, sondern auch radiologische Leistungen, die erforderlich sind, um ggf. Knochenfrakturen an Extremitäten oder schwere Kopfverletzungen auszuschließen.

Erfreulicherweise hat das Sozialgericht Marburg in der zitierten Entscheidung auch klargestellt, dass die Krankenhäuser zur medizinischen Notwendigkeit der weitergehenden Untersuchung auch noch im gerichtlichen Verfahren vortragen können (so auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013 – L 4 KA 60/10 –). Teilweise hatte auch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz in entsprechenden Verfahren behauptet, dass die Krankenhäuser entsprechende Begründungen im Widerspruchsverfahren hätten vortragen müssen und daher im gerichtlichen Verfahren mit weitergehenden Begründungen ausgeschlossen wären. Eine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Ausschluss gibt es aber nicht, wie auch das Sozialgericht Marburg zutreffend erkannt hat.

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