Rubrik: Krankenhausrecht

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Kann das Krankenhaus doch externe Strahlentherapie abrechnen?

Die Entscheidung des BSG vom 26.04.2022 (- B 1 KR 15/21 R -) warf die Frage auf, in welchen Fällen ein Krankenhaus eine während einer stationären Behandlung extern erbrachte Strahlentherapie noch als eigene Leistung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG abrechnen darf.

Das LSG Hamburg hat in einer Entscheidung vom 23.06.2022 (- L 1 KR 60/21 -) einen solchen Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine externe Bestrahlungsbehandlung eines Patienten bejaht, die bereits vor Aufnahme ins Krankenhaus ambulant begonnen worden ist. Das Krankenhaus verfügte dabei über keinen expliziten Versorgungsauftrag für Strahlentherapie. Weiter lesen

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Keine Aufrechnung ohne Gutachten des MD

Die Fallkonstellation ist einer Vielzahl von Krankenhäuser bekannt. Eine bundesweit tätige Krankenkasse führt durch ihren eigenen Sozialmedizinischen Dienst (SMD) Prüfverfahren allein im schriftlichen Verfahren durch, wobei solche Verfahren in der Vergangenheit als Massenverfahren durchgeführt worden sind. Irgendwann erfolgt eine Aufrechnung der behaupteten Forderung mit der Behauptung, dass die Unterlagen nicht oder nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 PrüfvV (2014) eingegangen wären. Manchmal erfolgte auffälliger Weise der Eingang immer genau einen Tag nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 2 PrüfvV (2014). Im Streitfall hatte das Krankenhaus immer den rechtzeitigen Eingang der Unterlagen nachzuweisen, was regelmäßig nicht möglich war.

Das SG Dortmund hat in einer Entscheidung vom 27.06.2022 (- S 83 KR 6783/19 -) dazu unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG zur Rechtsnatur der Präklusionsvorschriften in der PrüfvV (vgl. dazu BSG, Urteile vom 18.05.2021 – B 1 KR 32/20 R und B 1 KR 37/20 R – sowie vom 10.11.2021 – B 1 KR 16/21 R -), aber zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen zumindest dann keine Aufrechnungsmöglichkeit nach § 9 Satz 1 PrüfvV (2014) besteht, wenn der SMD überhaupt kein Gutachten erstellt hat, sondern die Durchführung der Prüfung ablehnte. Weiter lesen

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Zum einstweiligen Rechtsschutz bei der Strukturprüfung

Im Rahmen der Strukturprüfung besteht nach wie vor Unsicherheit, ob nach einer negativen Entscheidung des Medizinischen Dienstes (MD) über das Vorliegen von Strukturmerkmalen nach § 275d SGB V aufgrund der Widersprüche des Krankenhauses, die Leistungen weiter abgerechnet werden dürfen, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Strukturprüfung vorliegt. Eine entsprechende Auffassung hatte der Ausschuss für Gesundheit im Gesetzgebungsverfahren zum MDK-Reformgesetz vertreten.

Diese Auffassung war aber mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des § 275d Abs. 2 SGB V bezweifelt worden, so dass Krankenhäuser zur Sicherheit bei negativen Strukturgutachten bereits einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG zur Sicherung der weiteren Abrechnung der beanstandeten OPS-Kodes bei den zuständigen Sozialgerichten beantragt haben. Die Zulässigkeit dieser Anträge im einstweiligen Rechtsschutz wurde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

In einer aktuellen Entscheidung vom 02.09.2022 hat das SG Aachen aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die negativen Strukturgutachten der richtige und zulässige Rechtsbehelf für die Krankenkasse ist, auch wenn in der Sache der Antrag des Krankenhauses keinen Erfolg hatte (SG Aachen, Beschluss vom 01.09.2022 – 6 KR 52/22 KH ER –). Weiter lesen

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Nachkodierung im gerichtlichen Verfahren

In vielen gerichtlichen Verfahren wenden sich die Krankenkassen gegen eine Änderung der Rechnung, wenn aufgrund sich aufgrund gerichtliche Gutachten zwar ergibt, dass die ursprüngliche Kodierung des Krankenhauses nicht korrekt war, der Vergütungsanspruch sich aber nach dem Gutachten dennoch aus der dort festgestellten „richtigen Kodierung“ ergibt. Die Krankenkassen vertreten dann leider immer noch die im Ergebnis nicht haltbare Argumentation, wonach selbst dann Nachkodierung nicht mehr möglich sei (etwa unter Hinweis auf die Ausschlussfristen des § 7 Abs. 5 PrüfvV aF – nun § 11 PrüfvV).

Dieser Ansicht ist das LSG Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung vom 20.05.2022 (- L 4 KR 4017/20 -) entgegengetreten.

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Teilnahme an klinischer Prüfung begründet keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit

Das BSG hatte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 22.06.2022 mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern eine stationäre Behandlung im Rahmen einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels eine notwendige stationäre Behandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V sein kann. Das BSG lehnte in diesem Fall einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses weitgehend ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2022 – B 1 KR 25/21 R – nur als Terminsbericht).

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Keine Vergütung für Leistungen des „falschen Arztes“

Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Personen durch die Vorlage falscher Urkunden eine Approbation erschleichen und dann aufgrund der von den zuständigen Behörden erteilten Approbation in Krankenhäusern tätig sind. Dies wirkt sich nach einer Entscheidung des BSG vom 26.04.2022 (- B 1 KR 26/21 -) auch auf den Vergütungsanspruch des Krankenhauses für die Leistungen aus, an denen der „falsche Arzt“ beteiligt war. Auch diese Entscheidung liegt bisher nur als Terminsbericht vor.

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