Der blinde Dialysepatient

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Das OLG Hamm (Urteil des OLG Hamm vom 16.02.2016, Az.: 26 U 18/15) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein blinder Patient durch eine Dislokation der Dialysenadel einen tödlichen Blutverlust erlitten hat.

In dem zu entscheidenden Fall klagte die Witwe des verstorbenen Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Verstorbene war in der beklagten Gemeinschaftspraxis schon länger Patient. Zuletzt wurde bei dem Patienten eine Hämodialyse im Doppel-Needle-Verfahren über einen Basilika-Shunt im Oberarm durchgeführt. Der Patient war blind, was den Beklagten bekannt war.

Am streitgegenständlichen Tag wurden bei dem Patienten, wie üblich, die aterielle und die venöse Nadel mit Leukopor-Streifen fixiert. Der Patient wurde sodann alleingelassen. Es fanden allerdings stündliche Kontrollen des Patienten durch Mitarbeiter der Praxis statt. Eine Viertelstunde nach der letzten dokumentierten Kontrolle wurde der Patient bewusstlos aufgefunden. Es wurde zunächst eine Reanimation durchgeführt, der Patient verstarb jedoch am Folgetag.

Die Witwe des Verstorbenen wirft den Beklagten in dem Verfahren vor, dass ihr Mann unter der Behandlung nicht hinreichend überwacht worden sei.

Das Gericht führt hierzu aus, dass eine stündliche Kontrolle nach überzeugender Ausführung des medizinischen Sachverständigen gängige und ausreichende Praxis sei. Eine Sitzwache könne im Praxisbetrieb nicht gewährleistet werden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Patient in diesem Fall blind war.

Allerdings reicht in einem solchen Fall die Fixierung der Nadeln durch Leukopor-Streifen nicht aus. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an, dass bei blinden Patienten eine Fixierung des Armes das ohnehin minimale Risiko einer Dislokation weiter minimieren würde. Im Gegensatz zu sehenden Patienten, könnten blinde Patienten, so die Ausführung des Sachverständigen, eine Dislokation nicht bemerken und entsprechend schnell Hilfe holen.

Das Gericht weist darauf hin, dass es eine entsprechende Sicherungsaufklärung für blinde Patienten für zwingend erforderlich hält.

Offen hält das Gericht die Frage, ob eine solche Sicherungsaufklärung nicht grundsätzlich immer erforderlich ist, weil viele Patienten während der Behandlung schlafen.

In der Praxis ist es nach der Entscheidung des OLG ratsam, immer über die Gefahr einer Dislokation aufzuklären und die Möglichkeit einer Fixierung anzubieten. Zwingend erforderlich ist dies nach der Rechtsprechung des OLG nun bei blinden Patienten.

Sollten Sie Fragen zur ärztlichen Aufklärung oder dem Patientenrechtegesetz haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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