Die Aufklärung fremdsprachiger Patienten

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In der Praxis herrscht nach wie vor Unsicherheit über die Anforderungen an die Aufklärung von fremdsprachigen Patienten. Gerade in größeren Krankenhäusern aber auch in Arztpraxen mit einen höheren Anteil von fremdsprachigen Patienten ist die Problematik der Verständigung mit fremdsprachigen Patienten auch ein haftungsrechtliches Problem. Wir haten uns bereits in dem Artikel „Ärztliche Aufklärung und Sprachbarrieren“ mit der Thematik befasst.

Denn die gesetzlich vorgesehenen umfassenden Aufklärungspflichten des Arztes (§ 630e BGB) gelten auch gegenüber dem fremdsprachigen Patienten. Im Streitfall hat auch hier der Arzt die volle Darlegungs- und Beweislast für die Aufklärung und die gelungene Kommunikation mit dem Patienten. Eine Reduzierung der Aufklärungspflicht oder etwaige Beweiserleichterungen kommen dem Arzt bei der Aufklärung des fremdsprachigen Patienten nicht zugute. Dazu gehört auch, dass der Arzt im Prozess darlegen und unter Beweis stellen muss, dass der Patient der Aufklärung folgen konnte (KG Berlin, Urteil vom 08.05.2008 – 20 U 202/06 –).

Umso wichtiger ist es in der Praxis, dass der aufklärende Arzt im Zweifelsfall seiner Kommunikationsverantwortung dadurch gerecht wird, dass er einen sprachkundigen Übersetzer beizieht, der nach Möglichkeit von Seiten des Arztes bzw. des Krankenhauses gestellt wird und dessen sprachliche Kompetenz dem Arzt bekannt ist. Dies wird in der Arztpraxis nur selten möglich sein, womit ein erhebliches Haftungsrisiko bleibt. Die ordnungsgemäße Aufklärung über sprachkundige Verwandte des Patienten ist für den Arzt in der Regel nicht überprüfbar. In Krankenhäusern sollten Listen mit sprachkundigen Übersetzern aus dem Personal vorhanden sein, auf die der Arzt zurückgreifen kann.

Allerdings lässt die Rechtsprechung den Nachweis der Ordnungsgemäßheit auch dadurch zu, dass der Arzt nachweisen kann, dass der fremdsprachige Patient Angaben zu seiner Erkrankungen und Krankheitsgeschichte machen kann, wobei die Wertung des Sprachverständnisses eine Frage der Wertung ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.10.2000 – 5 U 319/00 –).

Insgesamt bleibt die Aufklärung von fremdsprachigen Patienten aber ein erhebliches Haftungsrisiko für den Arzt. Tauchen Verständigungsprobleme auf, sollte ein sprachkundiger Dritter hinzugesogen werden. Auf jeden Fall sollte der Arzt zur Aufklärung eine weitere Person hinzuziehen, die ggf. bestätigen kann, dass mit dem Patienten trotz Sprachproblemen eine ausreichende Kommunikation möglich war.

Sollten Sie Fragen zur ärztlichen Aufklärung oder dem Patientenrechtegesetz haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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