Die Namensnennung eines Arztes in einer veröffentlichten Entscheidung eines Berufsgerichtes führt nicht zur Verletzung von Grundrechten

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich in einer neueren Entscheidung mit der Frage befassen, ob die Veröffentlichung einer berufsgerichtlichen Entscheidung in nichtanonymisierter Form in einem Ärzteblatt eine Grundrechtsverletzung für den genannten Arzt zur Folge hat (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 03.03.2014; 1 BvR 1128/13). 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um einen Arzt in NRW. Diesem wurde ein Verstoß gegen Berufspflichten vorgeworfen, weil er nach Auffassung der Antragstellerin, im berufsrechtlichen Verfahren, Privatpatienten Rechnungen erstellt haben soll, die mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht in Einklang zu bringen seien.

Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich wurde ein Verstoß des Arztes gegen seine Berufspflichten festgestellt. In der zweiten Instanz wurde die vom Arzt zu tragende Geldbuße reduziert, die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen aber aufrechterhalten.

Das Berufungsgericht ordnete ferner die Veröffentlichung der Entscheidung gem. § 60 Abs. 3 HeilberG NRW an.

Gegen die Veröffentlichung der Entscheidung und damit die Nennung seines Namens in einem Ärzteblatt, wendete sich der betroffene Arzt sodann mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG.

Der Arzt rügte insbesondere die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Darüber hinaus hielt der betroffene Arzt die Vorschrift des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW für zu unbestimmt.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mit einem Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen. Es führt aus, dass die nichtanonymisierte Veröffentlichung den betroffenen Arzt nicht in seinen Grundrechten verletze und § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW auch nicht zu unbestimmt sei.

Das Gericht stellt bei seiner Entscheidung heraus, dass die Beschränkung auf „besondere Fälle“ hinreichend bestimmt sei und sich schon aus der Formulierung ergäbe, dass nur Entscheidungen veröffentlicht würden, die sich von den typischen berufsgerichtlichen Verfahren unterscheiden.

Zudem, so das Gericht weiter, käme es durch die nichtanonymisierte Veröffentlichung zwar zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arztes, dieser Eingriff sei jedoch durch die Vorschrift des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW gerechtfertigt.

Die Veröffentlichung diene einer „weiteren Sanktionierung eines individuellen Fehlverhaltens“ und sofern es sich um „vereinzelte, herausgehobene Fälle“ handele, sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arztes gerechtfertigt. Auch die Tatsache, dass die Entscheidung auch im Internet veröffentlicht worden ist und damit die vom Arzt beanstandete „Prangerwirkung“ ungleich vergrößert wurde, wird vom BVerfG aufgegriffen, ändert aber nichts an der Einschätzung.

Neben Nordrhein-Westfalen kennen noch die Heilberufekammergesetze der Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen vergleichbare Regelungen.

Demgegenüber sehen die saarländischen Regelungen (§ 33 Abs. 4 Saarländisches Heilberufekammergesetz) sowie die gesetzlichen Regelungen in Sachsen Anhalt eine Veröffentlichung solcher berufsgerichtlicher Entscheidungen in anonymisierter Form vor.

In den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen in Berlin, Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ist eine Veröffentlichung solcher berufsgerichtlicher Entscheidungen gar nicht vorgesehen.

In den Bundesländern, in welchen die landesrechtlichen Regelungen die Möglichkeit der nichtanonymisierten Veröffentlichung berufsgerichtlicher Entscheidungen vorsehen, müssen die betroffenen Ärzte grundsätzlich mit einer entsprechenden Anordnung durch das Berufsgericht rechnen, die nach der Entscheidung des BVerfG auch nicht von vorneherein als ungerechtfertigter Eingriff in Grundrechte des Betroffenen angesehen werden kann. Trotz der durch die Entscheidung des BVerfG zu erkennenden Tendenz, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob sich eine derartige Veröffentlichung noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegt.

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