Honorarregress bei verdeckter Gemeinschaftspraxis

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Bei der Zusammenarbeit von Vertragsärzten in Form einer Praxisgemeinschaft ist nach wie vor festzustellen, dass es immer wieder zu Kooperationsformen kommt, die mit einer Praxisgemeinschaft nichts zu tun haben.

Dies kann erhebliche Konsequenzen haben, wie eine aktuelle Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.01.2017 (- L 3 KA 16/14 -) zeigt.

Danach ist die Kassenärztliche Vereinigung auch dann zu einer umfassenden Regressierung des gezahlten Honorars im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung befugt, selbst wenn ein bestimmter Mindestanteil von gemeinsamen Patienten nicht ermittelt worden ist, wenn ohne Zweifel feststeht, dass eine Gemeinschaftspraxis vorliegt.

In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die Richtigstellungsbefugnis auch den Fall der Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umfasst, bei der sich die auf die gemeinsame Behandlung des Patientenstamms gerichtete Praxisführung nicht ändert und dadurch eine deutliche Fallzahlvermehrung der beteiligten Vertragsärzte sowie der abzurechnenden Leistungen entsteht. Hintergrund ist, dass die Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft missbräuchlich zur Honorarmaximierung genutzt wird, wenn ein hoher Anteil der Patienten der einen Praxis auch vom Arzt der anderen Praxis behandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 6 KA 76/04 R –).

Auf die konkrete Feststellung der gemeinsam behandelten Patienten kann aber nach dem LSG Niedersachsen-Bremen aber verzichtet werden, wenn ohne Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass entgegen des Außenauftritts eine Gemeinschaftspraxis vorliegt, was im entschiedenen Fall schon durch das Vorliegen eines Gemeinschaftspraxisvertrages belegt ist. Dabei hat das Gericht den Einwand verworfen, dass die gewünschte Kooperationsform nur fälschlicherweise als „Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis“ bezeichnet worden sei, wogegen nach Ansicht des Gerichts schon die professionelle Diktion des Vertrages und der Umstand sprachen, dass im Vertrag selbst der Begriff „Gemeinschaftspraxis“ über 50mal erwähnt sei.

Bei einer solchen Sachlage ist dem Gericht im Ergebnis zu folgen, dass es auf die Feststellung der Patientenidentität nicht mehr ankommen kann. Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass bei der Bildung von vertragsärztlichen Kooperationsformen größte Sorgfalt darauf gelegt werden sollte, dass die Vertragsinhalte auch der gewollten Kooperationsform entsprechen.

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