Honorarärzte im abhängigen Beschäftigungsverhältnis

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Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen (LSG) hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Honorararzt als abhängig beschäftigt angesehen werden muss. In dem vom LSG mit Urteil vom 16.12.2015 (Az.: L2 R 516/14) entschiedenen Fall Klagte ein Krankenhaus gegen die Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hatte außergerichtlich festgestellt, dass die Honorarärztin des klagenden Krankenhauses sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befand und aufgrund dessen versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung war.

Das Krankenhaus klagte gegen die Feststellung der Rentenversicherung. Und verweist dabei auf den Vertrag, den die Klinik mit der Honorarärztin abgeschlossen hatte. Danach sollte die Honorarärztin „selbstständig arbeiten“, also gerade nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sein. Die Rentenversicherung orientierte sich demgegenüber an den tatsächlichen Gegebenheiten und traf ihre Entscheidung aufgrund dessen.

Das Gericht gab der von der Beklagten eingelegten Berufung statt und bestätigte die Feststellung der Beklagten.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV Danach ist Beschäftigung „die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Dies ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Im Gegensatz dazu ist eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene unternehmerische Risiko, die Verfügungsgewalt über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, seine Tätigkeit frei zu gestalten, gekennzeichnet.

Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit. Es weist darauf hin, dass vertragliche Vereinbarungen hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurücktreten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der vertraglichen Vereinbarung abweichen.

Die Honorarärztin und das Krankenhaus hatten ein Stundenhonorar vereinbart. Hierin sieht das Gericht kein eigenes unternehmerisches Risiko der Ärztin. Darüber hinaus sei die Ärztin in das Unternehmen der Klägerin eingebunden, sodass entgegen der vertraglichen Vereinbarung hier von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Schließlich hat die bei der Klägerin tätige Ärztin keine eigenen Betriebsmittel genutzt, außer ihrer Arbeitskleidung, die nach der Wertung des Gerichts aber nicht ins Gewicht fällt.

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