Kein Bestandsschutz bis zur Ewigkeit – Bedarfsprüfung auch bei Auslaufen der Bestandsschutzgarantie von Nebenbetriebsstätten in der nephrologischen Versorgung

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Das Sozialgericht für das Saarland (SG Saarland) hatte in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von nephrologischen Konkurrentenklagen zu entscheiden. Kein anderer vertragsärztlicher Bereich ist in den vergangenen Jahren von einem derartigen Verdrängungswettbewerb gekennzeichnet gewesen, welchen die gesetzlichen Regelungen eigentlich verhindern sollen.

Dabei wird dieser Verdrängungswettbewerb auch im Saarland durch die Aktivitäten von industriellen Leistungsanbietern sowie eine zunehmende Absenkung der Vergütungen für die entstehenden Sachkosten in den kommenden Jahren noch zunehmen. Ob dies im Interesse der Versorgung der Patienten ist, bleibt abzuwarten.

In seiner jüngsten – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung vom 19.02.2014 (- S 2 KA 9/13 -) hat das SG Saarland die Verlängerung der Genehmigung für eine Nebenbetriebstätte einer Dialysepraxis aufgehoben, in welcher Heimdialysepatienten behandelt worden sind. Die Kanzlei Giring Lordt Wölk hat das Verfahren auf Klägerseite begleitet.

Die Nebenbetriebstätte in einem Krankenhaus unterlag nach der Anlage 9.1. zum BMV-Ä einer 10jährigen Bestandtsschutzgarantie, die aber 2012 auslief. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte die Genehmigung ohne Prüfung des konkreten Bedarfs um weitere 10 Jahre verlängert, obwohl im Umfeld der Nebenbetriebstätte zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausreichend freie Kapazitäten in anderen Dialysepraxen bestanden.

Die entsprechende Genehmigung hat das SG Saarland erstinstanzlich nun aufgehoben und deutlich gemacht, dass auch die Verlängerung der Bestandsschutzgenehmigung um weitere 10 Jahre nach der Anlage 9.1. BMV-Ä nur dann möglich ist, wenn der Bedarf an zusätzlichen Heimdialyseplätzen nicht durch die Dialysepraxen in der Versorgungsregion abgedeckt werden kann. Eine Genehmigung ohne Bedarfsprüfung käme daher nicht in Betracht. Bei ausreichenden Versorgungskapazitäten durch die anderen Dialysepraxen muss die weitere Genehmigung versagt werden.

Die Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüßen, weil sie den Investitionsschutz der Hauptbetriebsstätten in einer Versorgungsregion durch die Betonung des grundsätzlichen Nachranges der Nebenbetriebsstätten anderer Praxen stärkt. Der von den Vertragspartnern des Bundesmantelvertrages gewollte Schutz der vorhandenen Praxen muss angesichts des zunehmenden Verdrängungswettbewerbes zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung auch durch die Sozialgerichte weiter gestärkt werden.

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