Keine Anstellungsgenehmigung eines Arztes im Wege der Praxisnachfolge ohne Fortführung der Praxis

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Die Möglichkeiten der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes durch einen angestellten Arzt sind voraussetzungsvoll und in der Praxis mit Tücken verbunden, wie eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Marburg vom 11.01.2017 (- S 12 KA 584/16 -) zeigt.

In dem Urteil war die Anstellungsgenehmigung im Wege einer Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V streitgegenständlich, nach dem ein Vertragsarzt nach Wegzug seiner Praxis in einen anderen Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet hatte und diese ausgeschrieben worden war. Allerdings war der Vertragsarzt lediglich in einen angrenzenden Planungsbereich in 1,3 km Entfernung von seiner bisherigen Praxis gezogen und hatte angekündigt, seine Patienten auch weiter zu versorgen.

Die vom Zulassungsausschuss hatte die im Nachbesetzungsverfahren beantragte Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V genehmigt. Diese Entscheidung ist nach dem Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung bestätigt worden.

Auf Klage der Kassenärztlichen Vereinigung hat das Sozialgericht Marburg die Anstellungsgenehmigung aufgehoben.

In der lesenswerten Entscheidung stellt das Gericht zunächst klar, dass nach § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V eine Praxisnachfolge auch dann stattfinden kann, wenn von vornherein die Fortführung am bisherigen Ort ausgeschlossen ist, weil der Vertragsarztsitz in eine an einem anderen Ort bereits bestehende Praxis eingebracht wird. Allerdings suspendiert die Regelung nach dem Gericht nicht von den allgemeinen Voraussetzungen der Praxisnachfolge. Vielmehr wird durch die gleichzeitig fingierte Praxisverlegung zusätzlich verlangt, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Übernahme nicht entgegenstehen. Durch die Integration in die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anstellungsgenehmigung handelt es sich nach dem Sozialgericht Marburg um einen einzigen Verwaltungsakt für den auch ohne eine Verweisungsvorschrift in § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V die Absatz 3a, 4 und 5 des § 103 SGB V gelten.

Danach kam im vorliegenden Sachverhalt eine Anstellungsgenehmigung im Wege der Praxisnachfolge nicht infrage, weil es an einer nachfolgefähigen Praxis und an einem Fortführungswillen fehlte. Das Sozialgericht Marburg stellte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Praxisnachfolge (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 19/12 R – und vom 11.12.2013 – B 6 KA 49/12 R -) klar, dass der Sachverhalt faktisch nur eine Praxisverlegung in einen anderen Planungsbereich betrifft und die Praxis in der nahegelegenen Stadt weitergeführt werden soll. Damit scheide aber die Möglichkeit einer Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V aus.

Die gut begründete Entscheidung zeigt die praktischen Tücken der Nachbesetzung in einer besonderen Fallkonstellation auf. Damit werden noch einmal die besonderen Risiken verdeutlicht, die eine sorgfältige Planung des Nachbesetzungsverfahrens mit rechtlicher Beratung erfordern.

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