Keine Daten zu medizinischen Rehabilitationsbehandlungen

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Gesetzesänderungen im SGB V sind mittlerweile so häufig, dass es einigen Akteuren sichtlich schwerfällt sie nachzuvollziehen. So ist bei der Abrechnungsprüfung von Krankenhausabrechnungen durch die Krankenkassen offenbar teilweise verborgen geblieben, dass der Gesetzgeber die verpflichtende Übermittlung von Reha-Daten nach § 301 Abs. 1 Nr. 8 SGB V zum 11.04.2017 aus dem Gesetz gestrichen hat.

Umso überraschender ist es, dass auch aktuell noch entsprechende Daten von Krankenkassen im Rahmen der Abrechnungsprüfung unter Hinweis auf die insoweit veraltete Rechtsprechung des BSG vom 25.10.2016 (- B 1 KR 22/16 -) angefordert werden und bereits gezahlte Vergütungen ohne weitere Prüfung aufrechnen oder die Zahlung der Vergütung unter Hinweis auf die fehlenden Daten verweigern. Hier dürfte ein Hinweis auf die ab April 2017 geltende Rechtslage eigentlich ausreichen, die Krankenkassen von ihrer rechtsirrigen Auffassung abzubringen.

Für die Vergangenheit bleibt es dabei, dass gerade für den Bereich der neurologischen Komplexbehandlung nach dem OPS-Code 8-981.1 den Auffassungen der Krankenkassen zur fehlenden Fälligkeit der Abrechnung deutlich entgegengetreten werden sollte, worauf wir bereits in anderen Zusammenhang hingewiesen haben.

Die Gesetzesänderung stärkt daher die Position der Krankenhäuser, so dass den teilweisen sehr fragwürdigen Versuchen von Krankenkassen Gesamtvergleiche abzuschließen, deutlich entgegengetreten werden sollte.

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