Keine Liquidation von Wahlleistungen durch Honorarärzte

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Der BGH hat jüngst die stritte Rechtsfrage geklärt, ob ein im Krankenhaus nicht festangestellter Honorararzt seine operative Tätigkeit gegenüber Wahlleistungspatienten gesondert abrechnen darf.

Eine entsprechende Möglichkeit hat der BGH mit Urteil vom 16.10.2014 entschieden (- III ZR 85/14 -) verneint. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstrecke sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses. Dies gelte aber nach dem BGH nur für die Ärzte, die zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung berechtigt seien, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Honorarärzte sind nach dem BGH aber weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses und nehmen daher auch an der sog. Wahlarztkette nicht teil. Ein Honorararzt werde dabei auch nicht auf Veranlassung eines Wahlarztes an der Behandlung teil.

Auch eine gesonderte Vereinbarung über die erbrachte Behandlung gegen Privatrechnung ist nach dem BGH gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt nach Ansicht des BGH den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Von dieser dem Schutz des Privatpatienten dienenden zwingenden Norm kann nach dem BGH auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen individuellen Vergütungsabrede abgewichen werden.

Das Urteil schließt die Tätigkeit von Honorarärzten gegenüber Patienten mit „eigenen Liquidationsrecht“ vollständig aus, so dass im Ergebnis die Vergütung der Behandlung von Privatpatienten ausschließlich zwischen Honorararzt und Krankenhaus vereinbart werden kann. Dabei wird das Krankenhaus auf die Berechnung von wahlärztlichen Leistungen auch gegenüber dem Privatpatienten verzichten müssen, wenn diese Leistungen nicht durch beim Krankenhaus angestellte Ärzte erbracht werden. Die durch die Anpassung des § 2 KHEntgG erreichten Möglichkeiten zum Einsatz von Honorarärzten werden dadurch für den Bereich der Behandlung von Wahlleistungspatienten wieder eingeschränkt. Ob dies tatsächlich im Interesse des Patienten ist, muss kritisch hinterfragt werden. Für einige Krankenhäuser, die bestimmte Leistungsbereiche aufgrund des Mangels an Fachärzten mit Honorarärzten abdecken, wird sich aufgrund der dargestellten Rechtsprechung, das Problem stellen, dass sie ihren Patienten in diesen Bereichen keine Wahlleistungen anbieten können.

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