Keine unzulässige Abgabe von Medikamenten-Pen durch den Arzt

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Immer mehr Ärzte fragen sich, unter welchen Voraussetzungen sie noch unentgeltlich Produkte an Patienten abgeben dürfen. Nicht nur unter Berücksichtigung von korruptionsrechtlichen Vorschriften sondern auch unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts häufen sich rechtliche Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten und Arzneimitteln, von denen Ärzte zumindest mittelbar betroffen sind.

In einer begrüßenswerten Entscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (Urteil vom 18.05.2017 – 3 U 180/16 –) nun entschieden, dass die unentgeltliche Abgabe von wiederverwendbaren Medikamenten-Pens an Ärzte zur Weitergabe an Patientinnen im Rahmen von Kinderwunschbehandlungen kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG ist.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn keine der normierten Ausnahmen vorliegen. Die Regelung des § 7 Abs. 1 HWG soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden. Soweit durch die Vorschrift auch Zuwendungen an Ärzte untersagt sind, sollen mit dem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame Verkaufsförderungspraktiken verhindert werden, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken. Damit solleine medizinische und pharmazeutische Praxis sichergestellt werden, die den ärztlichen Berufsregeln entspricht.

In der aktuellen Entscheidung stellt das Gericht aber von diesem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 HWG ausgehend fest, dass die unentgeltliche Weitergabe des Medikamenten-Pens keine Absatzwerbung im Sinne der Vorschrift sei, weil zwischen der unentgeltlichen Abgabe des Medikamenten-Pens und dem applizierten Arzneimittel kein werblicher Zusammenhang bestehe. Weder der Arzt noch seine Patienten sehen nach der Ansicht des Gerichts in der unentgeltlichen Abgabe des Medikamenten-Pens ein Werbegeschenk, sondern lediglich ein der Verabreichung des Arzneimittels dienendes Medizinprodukt, das im Zusammenhang mit der notwendig unter ärztlicher Aufsicht durchzuführenden ersten subkutanen Gabe des Mittels zur Anwendung kommt, ohne dass damit ein werblicher Effekt einhergeht. Die unentgeltliche Abgabe des Medikamenten-Pens ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, Arzt oder Patienten unsachlich zu beeinflussen. Für eine unsachgemäße Beeinflussung der Ärzte (Verordnung eines bestimmten Arzneimittels aufgrund der unentgeltlichen Abgabe des Medikamenten-Pens) fehle es nach Auffassung des Gerichts an konkreten Anhaltspunkten.

Die begrüßenswerte Entscheidung stellt klar, dass nicht jede unentgeltliche Weitergabe notwendiger Utensilien bei der Verwendung von Medizinprodukten oder Arzneimitteln eine unsachgemäße Beeinflussung der ärztlichen Unabhängigkeit sein müssen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Das Urteil stärkt damit das Vertrauen in die ärztliche Unabhängigkeit. Dennoch bleibt die unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten oder Arzneimitteln an und durch den Arzt problematisch und birgt eine Vielzahl von rechtlichen Risiken für den Arzt.

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