Landgericht Lüneburg bestätigt Indikation und Abrechnung der IMRT-Behandlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 A bei Prostatakarzinomen

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Bundesweit sind eine Vielzahl von Gerichten nach wie vor mit Klagen gegen die Landeskrankenhilfe VVaG befasst, in denen die Erstattung von Behandlungskosten für sog. intensitätsmodulierte Strahlentherapien nach der GOÄ-Ziffer 5855 A gem. der Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 streitig sind.

Die Landeskrankenhilfe VVaG bestreitet gestützt auf zweifelhafte Stellungnahme von Privatgutachtern der Krankenversicherung oft sogar die Indikation der sog. IMRT-Behandlungen, weil nach Ansicht der Krankenversicherung eine Bestrahlung nach dem älteren und kostengünstigeren 3D-konformalen Bestrahlungsverfahren ausreichen soll.

Dies ist gerade bei der Behandlung von Prostatakarzinomen äußerst fragwürdig und bringt die Patienten aufgrund der erheblichen Kosten der IMRT-Behandlungen in eine schwierige Entscheidungssituation.

Umso erfreulicher ist, dass das Landgericht Lüneburg in mehreren Entscheidungen den fragwürdigen rechtlichen und medizinischen Ansichten der Krankenversicherung eine deutliche Absage erteilt hat. In den Entscheidungen vom 02.08.2016 (- 5 O 179/13 -) und 05.07.2016 (- 5 O 238/14 – und – 5 0 235/16 -) hat das Gericht gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten sowohl die Indikation der IMRT-Behandlungen für die Strahlentherapie bei Prostatakarzinomen als auch die Abrechnung der Behandlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 A pro Fraktion bestätigt.

Die Entscheidungen sind zu begrüßen. Da die überwiegende Mehrzahl der Krankenversicherung sowohl die Indikation als auch die Abrechnung der IMRT-Behandlungen anerkennt, bleibt nur zu hoffen, dass die Totalverweigerungshaltung der Landeskrankenhilfe VVaG in vielen Fällen von den Verantwortlichen überdacht wird. Damit könnten nicht nur eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren vermieden werden, sondern auch unnötige Zwangssituationen für die teilweise schwerkranken Versicherten der Landeskrankenhilfe VVaG verhindert werden.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Dr. Wieser Heinz Xaver am

    Kann man denn auch erfahren, wer der Gutachter war oder gar das Gutachten erhalten? lEbenso den Namen des (oder) der Rechtsanwälte, die diese Gutachten erstellt haben.
    Oder kann man den ganzen Prozess irgendwo nachlesen?

  2. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Dr. Wieser,
    da wir das Verfahren vor dem Landgericht Lüneburg nicht betreut haben, können wir leider weder zu den Kollegen noch zu dem gerichtlichen Sachverständigen Auskunft erteilen.
    Wir regen an, dass Sie sich mit dem Landgericht Lüneburg direkt in Verbindung setzen und bitten Ihre Anfrage an die Rechtsanwälte weiterzuleiten. Kopien der Urteile können wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen, wenn Sie dies wünschen.
    Wir dürfen ferner darauf hinweisen, dass beide Urteile noch nicht rechtskräftig sind. Die Berufungsverfahren laufen noch.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Florian Wölk

  3. Wolfgang Gössel am

    Ich stehe vor der gleichen Problematik wie die hier geschilderte.
    Deswegen habe ich den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflege-
    versicherung eingeschaltet. Dieser vertritt jedoch ganz eindeutig die Seite
    der LKH Lüneburg.
    Wie sieht es mit den Berufungsverfahren der LKH beim OLG Celle aus?
    Ich trage mich nun mit dem Gedanken, ebenfalls ein Gerichtsverfahren
    gegen die LKH Lüneburg einzuleiten.
    MfG. W.Gössel

  4. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Gössel,

    die Stellungnahmen des Ombudsmann Lanfermann sind uns ebenfalls bekannt. Sie werden von der LKH gerne in die gerichtlichen Verfahren eingeführt, weil die Stellungnahmen meist wortgleich mit der Argumentation der Krankenversicherung sind. Eine kritische Distanz zur Ansicht der Krankenversicherung ist nicht zu erkennen. Dies stellt die Neutralität der Bewertung und damit den Sinn und Zweck der Anrufung des Ombudsmanns in Frage. Aus unserer Sicht macht der Weg zum Ombudsmann in diesen Fällen wenig Sinn.
    Das von Ihnen erwähnte Berufungsverfahren vor dem OLG Celle ist noch nicht beendet. Wir sind an dem Verfahren nicht beteiligt, jedoch soll wohl im September 2018 noch eine mündliche Verhandlung mit einer ergänzenden Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen stattfinden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

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