Mehr Steine als Brot – Jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abrechnungsprüfung durch den MDK im Krankenhaus

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Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen die Bedingungen der Abrechnungsprüfung durch dem MDK im Krankenhaus nach § 275 Abs. 1c SGB V konkretisiert. An den Entscheidungen hat die Kanzlei Giring Lordt Wölk für saarländische Krankenhäuser teilweise mitgewirkt (vgl. BSG vom 18.07.2013 – B 3 KR 21/12 R -).

Dabei ist das Ergebnis der Rechtsprechung für die Krankenhäuser enttäuschend, insbesondere weil das BSG die eigentliche Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Einführung des § 275 Abs. 1c SGB V ignoriert und damit im Ergebnis eine Beschleunigung und Entbürokratisierung des Überprüfungsverfahrens verhindert.

Die wesentlichen Punkte der neueren Rechtsprechung können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Einen Ausschluss von Einwendungen kann allein die Versäumung der 6-Wochenfrist nach § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V nach sich ziehen.
  2. Ist das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet, ist das Verfahren in der Regel nach 6 Monaten abzuschließen. Dauert das Verfahren länger, folgen daraus aber keine Konsequenzen.
  3. Das Überprüfungsverfahren kann daher bis zur Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Beendigung der Behandlung andauern, ohne dass daraus rechtliche Konsequenzen folgen. Das Krankenhaus hat keine Möglichkeiten auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens einzuwirken.

Im Ergebnis kommt es für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens nur noch auf die Einleitung innerhalb der 6-Wochenfrist an, so dass die vom Gesetzgeber eigentlich gewollte Beschleunigung und Verschlankung des Verfahrens sich darin erschöpft, dass die Krankenkassen innerhalb der Frist Listen mit Prüffällen übersenden. Damit ist aber in der Praxis nur ein zusätzlicher bürokratischer Akt geschaffen, der nicht weiterhilft. Im Ergebnis ist damit das Beschleunigungsgebot wieder abgeschafft.

Es bleibt nur zu hoffen, dass zumindest im Rahmen der Überprüfung der Bagatellfällle nach § 17c KHG sich die Vertragspartner auch auf Ausschlussfristen bei einer überlangen Prüfdauer einigen, was der Gesetzgeber auch vorgesehen hat. Dazu wäre dann auch eine gesetzliche Anpassung des § 275 Abs. 1c SGB V wünschenswert.

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