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Zur Würdigung von Gutachten der Schlichtungsstellen

Im Rahmen von Arzthaftungsprozessen stellt sich immer wieder die Frage, welche Bedeutung den Gutachten aus vorangegangenen Verfahren vor den Schlichtungstellen zu kommen kann. Gerade bei ablehenden Gutachten der Schlichtungsstelle haben Gerichte oft die Tendenz die Darlegungslast eines Behandlungsfehlers mit Blick auf das vorliegende Gutachten zu überspannen.

Eine aktuelle Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 12.03.2019 – VI ZR 278/18 –) stellt aber noch einmal klar, nach welchen Grundsätzen diese außergerichtlichen Gutachten im Arzthaftungsprozess zu würdigen sind. Der Entscheidung lag ein klagabweisendes Urteil zugrunde, welches auf Basis eines für die Patientenseite negativen Gutachtens, die Darlegung eines Behandlungsfehlers durch die Klägerseit für nicht ausreichend substantiiert hielt und daher kein gerichtliches Gutachten zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes eingeholt hatte. Diese Ansicht hielt der Überprüfung durch den BGH nicht stand. Weiter lesen

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Auch Krankenhäuser können Onkologiepauschalen beanspruchen

Das Sozialgericht für das Saarland hat in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung klargestellt, dass auch Krankenhäuser im Rahmen der ambulanten Behandlung onkolgischer Patienten nach § 116b SGB V a.F. Anspruch auf Vergütung nach den Kostenpauschalen der sog. Onkologievereinbarung (Anlage 7  BMV-Ä) haben können (vgl. SG Saarland, Urteil vom 22.02.2019 – S 15 KR 338/15 -).

Dies war von den Krankenkassen mit Blick auf den Sinn und Zweck der Onkologievereinbarung immer wieder verneint worden und wurde auch von einigen Gerichten anders gesehen (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 19.12.2013 – L 8 KR 328/12 – und LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2015 – L 1 KR 11/13 –). Weiter lesen

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Zur notwendigen Substantiierung eines Behandlungsfehlers

Nach der Rechtsprechung des BGH ist zru Aufklärung der medizinischen Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, dem Patienten die Möglichkeit eröffnet ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO durchzuführen. Bedauerlicherweise ist in der Praxis aber immer wieder festzustellen, dass dieses Verfahren von Patientenseite zur Ausforschung des medizinischen Sachverhaltes genutzt wird, um überhaupt eine Grundlage für einen Haftungsanspruch begründen zu können.

In einem aktuellen Beschloss hat das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, aber zutreffend darauf hingewiesen, dass auch im selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungssachen, keine Fragen zulässig sind, die einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkommen (vgl. Beschluss vom 12.06.2019 – 5 W 6/19 –). Weiter lesen

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OLG Celle bestätigt erneut Abrechnung der IMRT

In den Verfahren der Versicherten um die Erstattung der Kosten einer intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) gegen die Landeskrankenhilfe V.V.a.G (LKH) hat das Oberlandesgericht Celle seine Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 in einem neuen und ausführlich begründeten Beschluss bestätigt und hat dazu entschieden, ein medizinisches Gutachten aus einem Parallelverfahren nach § 411a ZPO zu verwerten (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 – 8 U 83/19 -).

Das Oberlandesgericht Celle hatte in mehreren Berufungsverfahren bereits medizinische Gutachten zum Abrechnungsfähigkeit der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ einholen lassen (z.B. Az.: 8 U 130/16). Nach diesen überzeugenden Gutachten ist auch unter Berücksichtigung der Kosten und des Aufwandes einer intraoperativen Strahlentherapie nach der GOÄ-Ziffer 5855 die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ pro Fraktion bei einer IMRT-Bestrahlung nicht zu beanstanden. Auf Basis dieses Gutachten macht das Oberlandesgericht Celle in dem vorliegenden Beschluss einige wichtige grundsätzliche Aussagen zur Vergütung der IMRT nach § 6 Abs. 2 GOÄ, die Bedeutung für eine Vielzahl von anhängigen Verfahren haben können. Weiter lesen

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Auch SG Aachen verneint Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen für Aufwandspauschalen

Die Problematik der massenhaften Rückforderung in der Vergangenheit gezahlter Aufwandspauschalen beschäftigt nach wie vor die Gerichte, wobei die Krankenkassen die teilweise widerstreitenden Entscheidungen sicherlich bald vor den 1. Senat des BSG bringen werden. Wie der 1. Senat des BSG mit diesen Klagen aufgrund seiner vielkritisierten Rechtsprechung zur Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V umgehen wird, bleibt abzuwarten.

Derzeit scheint sich allerdings in der überwiegenden Rechtsprechung der Sozilagerichte die Linie herauszukristallisieren, dass zumindest vor der Entscheidung des BSG vom 01.07.2014 (- B 1 KR 29/13 R – u.a.) ein Anspruch der Krankenkassen auf Rückzahlung der Aufwandspauschalen wegen angeblich durchgeführter sachlich-rechnerischer Berichtigungen vereint wird (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 – L 11 KR 1359/13 R –). Weiter lesen

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Krankenhäuser können ambulante Notfallbehandlung auch später begründen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem durch unsere Kanzlei betreuten Revisionsverfahren zugunsten des gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz klagenden Krankenhauses entschieden, dass das Krankenhaus im gerichtlichen Verfahren nicht mir weiteren Vortrag zur Notwendigkeit der ambulanten Notfallbehandlung in der Krankenhausambulanz ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2019 – B 6 KA 68/17 R –). Die Kassenärztliche Vereinigung hatte – wie in einer Vielzahl von Parallelfällen – die Vergütung des Krankenhauses insbesondere hinsichtlich der Labor- und Röntgenleistungen gekürzt, wenn die Notfallbegründung während der normalen Sprechzeiten der Vertragsärzte erbracht wurde und die Notwendigkeit der Behandlung nicht gesondert begründet worden ist. Ein solches Begründungserfordernis ergibt sich nach Ansicht der Kassenärztlichen Vereinigung aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Honorarverteilungsmaßstab Rheinland-Pfalz (HVM). Die pauschalen Begründungen des Krankenhauses sollen nicht ausreichend sein. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vertrat in seiner Entscheidung vom 19.10.2017 (- L 5 KA 1/17 -) die Auffassung, dass eine ausreichende Begründung nur noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden könne und das Krankenhaus im gerichtlichen Verfahren mit weiteren Vortrag zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung ausgeschlossen wäre.

Diese Ansicht teilte das BSG nicht und hob das Urteil des LSG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurück. Weiter lesen

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Keine grundsätzliche Befangenheit aller Strahlentherapeuten

Der BGH hat mit Beschluss vom 06.06.2019 (- III ZB 98/18 -) klargestellt, dass nicht jeder Strahlentherapeut, der seine Bestrahlungsbehandlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 A entsprechend des Beschlusses der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 abrechnet, als gerichtlicher Sachverständiger in entsprechenden Gebührenstreitigkeiten wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist.

Der BGH hat sich damit den Ansichten des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 06.10.2017 – I-4 W 19/17 -) und des OLG München (Beschluss vom 30.08.2018 – 25 W 937/18 -) angeschlossen und die abweichenden Ansichten anderer Oberlandesgericht verworfen (vgl. insb. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2017 – I-29 W 9/17 -;OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2017 – 7 W 17/17 –). Weiter lesen