Sozialgericht für das Saarland lehnt Aufwandspauschale bei „sachlich-rechnerischer Prüfung“ ab

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Das Sozialgericht für das Saarland hat in einer aktuellen Entscheidung den Anspruch eines Krankenhausträgers auf Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 € nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V abgelehnt, wenn es sich um eine sachlich-rechnerische Prüfung der Richtigkeit der Kodierung handele (vgl. SG Saarland, Urteil vom 03.06.2016 – S 23 KR 390/13 -).

Damit schließt sich das Sozialgericht für das Saarland der umstrittenen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) an, wonach angeblich ein gesondertes Prüfverfahren zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausrechnungen bestehe, welches nicht unter § 275 Abs. 1 SGB V fällt und daher auch trotz erfolgloser Prüfung keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auslöse (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 24/14 R –).

Andere Sozialgerichte hatten dieser heftig kritisierten Auffassung des BSG widersprochen und unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 GG andere Ansichten vertreten  (vgl. etwa SG Rostock, Urteil vom 02.03.2016 – S 15 KR 406/13 -; SG Osnabrück, Urteile vom 27.01.2016 – S 34 KR 98/17 – und vom 10.12.2015 – S 34 KR 238/15 sowie SG Darmstadt , Urteil vom 07.12.2015 – S 8 KR 434/15 -; lesen Sie hierzu auch unseren Artikel vom 09.05.2016). Dieser Ansicht hatte sich letztlich auch der Gesetzgeber angeschlossen und durch einen Änderung des § 275 Abs. 1c SGB V zum 01.01.2016 klargestellt, dass die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit Bestandteil des gesetzlich vorgesehenen Prüfverfahrens nach § 275 SGB V ist.

All dies lässt das Sozialgericht für das Saarland unbeeindruckt. Die zitierte Entscheidung folgt ohne größeren argumentativen Aufwand der Rechtsprechung des BSG. Dabei wird nur in einem Nebensatz die äußerst komplexe Frage der Neufassung des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V dahingehend beantwortet, dass dies keine Klarstellung des Gesetzgebers sei, sondern eine Neuregelung, die auf die Altfälle vor dem 01.01.2016 keine Anwendung finden könne. Dass alle Beteiligten bis zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts von der Existenz eines gesonderten Prüfverfahrens nicht ausgegangen sind, beeindruckte das Sozialgericht für das Saarland nicht.

Die  Entscheidung des Sozialgericht für das Saarland ist ebenso wie die verfehlte Rechtsprechung des Bundessozialgericht schwer nachvollziehbar und konterkariert die Bemühungen des Gesetzgebers, die Rechtsgrundlagen der Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V  klar und eindeutig zu regeln. Damit werden auch die Einigungsversuche zwischen den Beteiligten um die umstrittene Aufwandspauschalen ad absurdum geführt und neue Klagewellen provoziert. Denn nun gehen die gesetzlichen Krankenkassen daran, Rückzahlungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht gezahlter Aufwandspauschalen gegen die Krankenhäuser zu prüfen. Es ist vorhersehbar, dass auch hierzu eine Vielzahl unterschiedlicher Urteile der Sozialgerichte ergehen werden und das Bundessozialgericht kaum dazu in der Lage sein wird, die offenen Rechtsfragen abschließend zu klären. Das derzeitige Chaos wird wohl nur durch eine erneute Intervention des Gesetzgebers beendet werden können, wobei zu hoffen ist, dass der Gesetzgeber dann zu klaren und eindeutigen Regelungen für das Prüfverfahren kommt.

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