Strafbarkeit des Arztes bei der Codierung von Diagnosen?

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Die öffentlichen Äußerungen des Geschäftsführers der Techniker Krankenkasse Jens Baas zur Manipulation der Codierung von Diagnosen um die Mitteilzuweisung aus dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich zu erhöhen, haben erhebliche Wellen in der öffentlichen Diskussion verursacht.

Dabei ist es kein Geheimnis, dass gesetzliche Krankenkassen in unterschiedlichen Verträgen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder Vereinigungen von Ärzten Vorgaben für die Codierung von Diagnosen machen bzw. Codierungshilfen anbieten.

So sehen fast alle – von den Krankenkassen wenig geliebten – Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V Codier-Richtlinien vor, wobei ggf. sogar explizite Vorgaben für die teilnehmenden Ärzte zur Codierung bestimmter Behandlungsfälle gemacht werden. In der Praxis ist auch bekannt, dass die Krankenkasse und Verbände Schulungen als Codierhilfe anbieten, um die Codierung zu „optimieren“.

Solche Versuche der Optimierung der Codierung müssen keine Versuche der Codierungsmanipulation sein. Allerdings liegt die Verantwortung dafür allein beim behandelnden Arzt.

Sollte sich bei einer Überprüfung der Codierung der Verdacht einer Manipulation ergeben, steht auch die Strafbarkeit des Vertragsarztes im Raum, wobei auch die neuen Antikorruptionsvorschriften der §§ 299a ff. StGB eine Rolle spielen können.

Aufgrund der strafrechtlichen Verantwortung des Vertragsarztes für die Codierung sollte daher der Arzt auch im Rahmen von Verträgen nach § 73b SGB V angebotene Codierungshilfen kritisch prüfen und die Codierung nur nach den vorhandenen medizinischen Fakten vornehmen.

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