Vereinbarung des Liquidationsrechts des Krankenhausträgers

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In der aktuellen Rechtsprechung finden sich immer wieder Beispiele, die deutlich machen, dass die Vereinbarung des eigenen Liquidationsrechts des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen auf der Grundlage der aktuellen Musterverträge den Gerichten erhebliche Probleme bereitet. Diese Probleme zeigt exemplarisch eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28.02.2017 (- 5 C 193/14 -).

Das Gericht hat in der Entscheidung eine Liquidationsbefugnis des Krankenhausträgers für die erbrachten wahlärztlichen Leistungen verneint, weil dieses in der mit dem Krankenhausträger geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung nicht vereinbart worden sei.

Daher konnte nach dem Gericht die in der Literatur streitige Rechtsfrage, ob es das KHEntgG zulässt, dass ein Krankenhaus, das sog. Liquidationsrecht selbst ausübt, dahinstehen. Denn selbst dieses Recht des Krankenhauses zur eigenen Liquidation entbindet das Krankenhaus nach Auffassung des Gerichts nicht davon, mit dem Patienten vor der Behandlung eine dahingehende schriftliche Vereinbarung zu treffen, weil es nirgendwo gesetzlich bestimmt sei, dass das Krankenhaus wahlärztliche Leistungen ohne weiteres selbst liquidieren könnte, sobald der behandelnde Arzt nicht über ein Liquidationsrecht verfügt. In diesem Fall komme nach dem Gericht ein eigener Vergütungsanspruch des Krankenhauses schon nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre nur in Betracht, wenn mit dem Patienten vereinbart wurde, dass bestimmte „wahlärztliche“ Leistungen unabhängig davon zu vergüten seien, ob der behandelnde Arzt selbst liquidationsberechtigt ist.

Die entsprechend der aktuellen Musterverträge verwendete Klausel, die darauf hinweist, dass die Wahlleistungsvereinbarung auch dann gelte, wenn die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden, genügte dem Gericht zur Vereinbarung eines entsprechenden Liquidationsrechts nicht, weil der Regelungsgehalt dieser Klausel dem Patienten völlig unklar sei.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe wirft eine Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen auf, ist aber bei der Auslegung der Wahlleistungsvereinbarung grundlegend verfehlt. Denn das Gericht stellt sich leider nicht die entscheidende Frage, wer auf der Grundlage der vorhandenen Wahlleistungsvereinbarung zwischen Patient und Krankenhaus die wahlärztlichen Leistungen schuldet, wenn keine liquidationsberechtigten Ärzte vorhanden sind. Aus der gesetzlichen Systematik des KHEntgG folgt dagegen bereits, dass der Krankenhausträger originärer Inhaber der Liquidationsbefugnis für wahlärztliche Leistungen ist. Schließlich setzt auch das Vorhandensein von liquidationsberechtigten Ärzten nach § 17 Abs. 3 KHEntgG die Übertragung des Liquidationsrechts vom Krankenhausträger auf den Arzt voraus. § 17 Abs. 3 KHEntgG regelt daher den Sonderfall des liquidationsberechtigten Arztes, so dass sich die Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Wahlleistungspatient auch ohne gesonderte Regelung des Liquidationsrechts des Krankenhauses auf die vom Krankenhaus erbrachten wahlärztlichen Leistungen bezieht.

Die Anwendungsprobleme in der Praxis resultieren daraus, dass die gesetzliche Regelung dem Umstand der Ausübung des Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger nicht explizit Rechnung trägt und teilweise die vorhandenen Musterwahlleistungsvereinbarungen auch diesen Punkt deutlicher regeln sollten.

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