Verweigerte Einsicht in Behandlungsunterlagen kann teuer werden

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Erstaunlicherweise kommt es noch vor, dass Patienten auf die Einsichtnahme in ihre Behandlungsunterlagen klagen müssen.

Obwohl das in der Rechtsprechung schon seit Jahren anerkannte Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen nun auch in § 630g BGB ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, kommt es nach wie vor, dass Ärzte die Herausgabe von Kopien von Behandlungsunterlagen verweigern, obwohl weder therapeutische Gründe noch Rechte Dritter dem Anspruch des Patienten entgegenstehen.

Dem Patienten bleibt in diesen Fällen nur auf die Einsichtnahme der Patientenunterlagen zu klagen, wobei die Erfolgsaussichten einer solchen Klage in der Regel gut sind.

Entsprechende Klagen können für den Arzt teuer werden, insbesondere wenn die Patientenunterlagen zur Geltendmachung von Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem ärztlichen Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehler angefordert werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 13.10.2017 (- 8 W 13/17 -) bestätigt, dass der Streitwert der Herausgabeklage sich nach einem 1/5 des Wertes bemisst, den die in Aussicht genommene Haftungsklage hat. Im entschiedenen Fall wurde der Streitwert für die isolierte Herausgabeklage auf 12.000,00 € festgesetzt, so dass die Gesamtkosten des erstinstanzlichen Verfahrens schon über 4.000,00 € betragen können.

Angesichts des umfassenden Einsichtsrechts des Patienten in seine Behandlungsunterlagen ist im Falle des Herausgabeverlangens von jedem Arzt besonders kritisch zu prüfen, ob sich der Aufwand und das Kostenrisiko bei einer Verweigerung der Herausgabe der Behandlungsunterlagen wirklich lohnen. In der Regel wird dies nicht der Fall sein.

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