Werbung mit Rabattgutscheinen

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Leider finden sich immer noch Ärzte, die für medizinische Leistungen mit Rabattgutscheinen werben, obwohl die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit solcher Werbungen nach § 3a UWG mittlerweile feststeht.

So hatte das Landgericht Düsseldorf in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2013 bereits die Werbung für eine Behandlung von Falten und Anti-Aging durch Botulinum-Unterspritzungen mit der Angabe „99,- statt 350,- €“ wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ beanstandet, weil die medizinische Leistung eine individuelle Gebührenberechnung innerhalb des Gebührenrahmens der GOÄ erfordert (LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2013 – 38 O 6/13 –).

Das Landgericht Dortmund hat dies in einer aktuellen Entscheidung für eine Werbung mit Rabattgutscheinen für eine Augenlaserbehandlung noch einmal bestätigt (LG Dortmund, Urteil vom 21. April 2016 – 16 O 61/15 –), auch wenn in der Werbung in versteckter Stelle darauf hingewiesen worden ist, dass eine individuelle GOÄ-Abrechnung erfolge.

Dabei hat das Gericht für die Werbung mit Rabattgutscheinen (Rabattgutschein von 1.699,00 € für Laserkorrektur beider Augen) auf einer Internetseite noch einmal sehr deutlich auf die Grenzen der anpreisenden Werbung für Ärzte nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung hingewiesen, wobei ein Verstoß gegen die Regelungen der Berufsordnung für die Beurteilung der Unlauterbarkeit der Werbemaßnahme nach § 3a UWG indizielle Bedeutung hat.

Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund wir der reißerische Charakter der Werbung insbesondere dadurch betont, dass die Werbung auf einer Internetplattform geschaltet ist, die auf das Angebot von Rabattgutscheinen spezialisiert ist. Ob das Anbieten von medizinischen Dienstleistungen auf dieser Internetplattform prinzipiell als berufswidrig zu qualifizieren ist, hat das Gericht allerdings offengelassen, denn die Auswahl des Ortes der Werbung war für die Unlauterbarkeit der Werbung nicht allein maßgeblich.

Ein weiteres Merkmal für eine berufsrechtswidrige reißerische Werbung sah das Gericht darin, dass in der Internetanzeige der Abschluss des ärztlichen Behandlungsvertrages als „Deal“ bezeichnet wurde. Damit würde nach Ansicht des Gerichts der Vertrag über einen operativen medizinischen Eingriff reißerisch als bloßes, lukratives, alltägliches Rechtsgeschäft dargestellt.

Um einige Wertungen des Gerichts zur angeblich reißerischen Anpreisung der Anzeige lässt sich sicherlich streiten. Dies ändert aber nichts daran, dass die beanstandete Werbung mit Rabattgutscheinen für eine medizinische Leistung durch einen Arzt sowohl berufs- als auch wettbewerbsrechtlich kaum zu rechtfertigen sein wird. Auf derart – teilweise als „innovative Werbung“ im ärztlichen Bereich angeboten – sollte daher besser verzichtet werden. Dies gilt umso mehr als ärztliche Werbung verstärkt auch von Verbraucherschutzverbänden auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit überprüft wird.

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