Im Rahmen der Online-Veranstaltungsreihe „Legal Lunch“ der Unimed GmbH – Legal Services wird Dr. Florian Wölk am
11.04.2015 um 13.00 Uhr
zu den Entscheidungen des BGH vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 und 426/23 -) Stellung nehmen, in denen wesentliche Grundsatzfragen zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden sind.
Unter Moderation von Frau Dr. Susann Bräcklein werden die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen und deren Auswirkungen auf die Praxis dargestellt.
Wir freuen uns Sie auf der Veranstaltung begrüßen zu können.
Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite www.ra-glw.de.
Die Sicherstellung der ärztlichen Betreuung in sprechstundenfreien Zeiten wird in der ambulanten vertragsarztrechtlichen Versorgung zunehmend zum Problem, so dass die Kassenärztlichen Vereinigungen verstärkt sog. Bereitschaftsdienstpraxen oder Notfallpraxen schließen und das Angebot an zentralen Standorten in Kooperation mit dort ansässigen Krankenhäusern bündeln. Die Schließung entsprechender Versorgungseinrichtungen führt in den betroffenen Gemeinden naturgemäß zu Unmut. Gerne hätten die betroffenen Gemeinden zumindest ein Mitspracherecht. Das SG Stuttgart hatte sich in einem aktuellen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG mit der Frage zu beschäftigen, ob die betroffenen Gemeinden von den Kassenärztlichen Vereinigungen an der Entscheidung über die Schließung von Bereitschaftsdienstpraxen zu beteiligen sind. Einen entsprechenden Anspruch verneinte das SG Stuttgart in der Entscheidung vom 22.03.2025 (– S 12 KA 922/25 ER -) aber verneint.
Derzeit wird zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen viel um die Anforderungen der geforderten medizinischen Begründungen gestritten, die den Krankenkassen in der Regel nicht ausreichen. Dies kann aber auch für die Begründung der Letztentscheidung der Krankenkasse im Prüfverfahren gelten.
Das SG Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu den konkreten Anforderungen an die Begründung der Letztentscheidung der Krankenkasse zum Abschuss des Prüfverfahrens nach § 8 PrüfvV geäußert. Die nicht ausreichende Begründung führte vorliegend dazu, dass die Krankenkasse die Ausschlussfrist nach § 8 Satz 3 PrüfvV nicht mehr gewahrt hatte. Weiter lesen
In unseren neuen Reihe zur Kommentierung des vorgelegten Entwurfs der neuen GOÄ (GOÄ-E) soll es nun um die vorgesehenen Regelungen zur Vertretung des Wahlarztes in § 4 Abs. 2a, 2b und 2c GOÄ-E gehen. Diese Vorschriften sind allerdings noch im Wandel, weil die Autoren aufgrund einhelliger Kritik an den Vorschriften bereits versuchen, Defizite auszuräumen. Allerdings wird die Regelung auch unter Berücksichtigung der bisher bekannt gewordenen Korrekturmaßnahmen insgesamt nicht besser.
Die vorgesehenen Regelungen sind vielmehr insgesamt verfehlt. Weiter lesen
In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH am 13.03.2025 (- III ZR 426/23 -) die lange umstrittene Grundsatzfrage zur Ausübung des Liquidationsrecht des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 KHEntgG zugunsten der Krankenhäuser entschieden. In dem Grundsatzurteil sind auch zahlreiche andere umstrittene Fragen zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden.
Insgesamt stärkt die Entscheidung die Position der Krankenhäuser deutlich.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 -) Bedenken gegen die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung zur Vertretung bei wahlärztlichen Leistungen geäußert.
In der Vertretervereinbarung war eine Vertretung des Wahlarztes ohne Angabe besonderer Voraussetzungen durch einen Vertretungsarzt vereinbart worden, der weder ständiger Vertreter des Wahlarztes war noch in der Wahlarztliste aufgeführt wurde.
Der BGH hatte diese Vertretervereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB iVm. § 17 Abs. 3 KHEntgG als nichtig angesehen und eine entsprechende Klage eines Krankenhausträgers abgewiesen. Weiter lesen
Das BSG hatte in seiner Entscheidung vom 19.11.2019 (- B 1 KR 13/19 R -) entschieden, dass ein Krankenhaus einen Notfallvergütungsanspruch für eine fortgesetzte stationäre Behandlung geltend machen kann, wenn die Behandlung nur deshalb fortgesetzt wird, weil eine Entlassung des Patienten aufgrund von fehlenden Kapazitäten von Rehabilitationseinrichtungen nicht möglich und eine vorübergehende ambulante Versorgung nicht ausreichend ist.
Das SG Leipzig hatte sich in einer Entscheidung vom 26.11.2024 (- S 3 KR 1024/21 -) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein solcher Vergütungsanspruch auch dann bestehen könnte, wenn die stationäre Behandlung fortgesetzt wird, weil ein Platz für die notwendige stationäre Palliativversorgung eines Patienten nicht zur Verfügung stand. Weiter lesen
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