Unentgeltliche Zuwendungen von Unternehmen an Ärzte und Apotheker werden nicht erst nach Schaffung des § 299a StGB kritisch beäugt. Nach § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) war die unentgeltliche Zuwendung ebenfalls unzulässig, wenn es nicht ein Ausnahmetatbestand vorlag. Nach der gesetzlichen Regelung waren immer noch geringwertige Zuwendungen erlaubt.
Wo diese Geringwertigkeitsgrenze für Zuwendungen an Ärzte und Apotheker zu sehen war, war aber nicht klar definiert. In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun die Wertgrenze für eine nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 HWG zulässige Werbegabe an Angehörigen der Fachkreise bei 1,00 Euro festgelegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 – 2 U 39/17 –). Weiter lesen
Immer mehr Ärzte fragen sich, unter welchen Voraussetzungen sie noch unentgeltlich Produkte an Patienten abgeben dürfen. Nicht nur unter Berücksichtigung von korruptionsrechtlichen Vorschriften sondern auch unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts häufen sich rechtliche Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten und Arzneimitteln, von denen Ärzte zumindest mittelbar betroffen sind.
In einer begrüßenswerten Entscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (Urteil vom 18.05.2017 – 3 U 180/16 –) nun entschieden, dass die unentgeltliche Abgabe von wiederverwendbaren Medikamenten-Pens an Ärzte zur Weitergabe an Patientinnen im Rahmen von Kinderwunschbehandlungen kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG ist. Weiter lesen
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte in dem Urteil vom 11.07.2016 (Az.: 13 A 898/15) ob bei der Klägerin, entgegen der Auffassung der Bezirksregierung und des Verwaltungsgerichts Köln, die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin vorliegen. Weiter lesen
Die Dokumentationspflicht ist für viele Ärzte ein Dorn im Auge. Neben der Behandlung der Patienten scheint diese ärztliche Tätigkeit ein bürokratisches Monster zu sein, dass Zeit frisst, die an anderer vermeintlich wichtigerer Stelle fehlt.
Immer wieder gibt es Fälle, in denen ärztliche Leistungen kostenlos erbracht werden (sollen). Oft liegt der Grund hierfür in der Kundenakquise, manchmal auch darin, dass der Verwaltungsaufwand für Abrechnungen in manchen Fällen höher scheint als der daraus resultierende Gewinn. Aber egal was das Motiv auch sein mag, kostenlose Leistungen können den Arzt teuer zu stehen kommen. Weiter lesen
Immer wieder kommt es zu Diskussionen über die berufsrechtliche Zulässigkeit von Betreibergesellschaften, die insbesondere bei investitionsintensiven Fächern wie Radiologie, Strahlentherapie oder Nephrologie die Zurverfügungstellung von kompletten Arztpraxen und Personal übernehmen.
Gegen die Zulässigkeit entsprechender Kooperationsformen wird häufig die Gefährdung der ärztlichen Unabhängigkeit nach § 30 der Landesberufsordnungen sowie Verstöße Weiter lesen
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