Beitragsarchiv: Juni 2017

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Keine unzulässige Abgabe von Medikamenten-Pen durch den Arzt

Immer mehr Ärzte fragen sich, unter welchen Voraussetzungen sie noch unentgeltlich Produkte an Patienten abgeben dürfen. Nicht nur unter Berücksichtigung von korruptionsrechtlichen Vorschriften sondern auch unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts häufen sich rechtliche Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten und Arzneimitteln, von denen Ärzte zumindest mittelbar betroffen sind.

In einer begrüßenswerten Entscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (Urteil vom 18.05.2017 – 3 U 180/16 –) nun entschieden, dass die unentgeltliche Abgabe von wiederverwendbaren Medikamenten-Pens an Ärzte zur Weitergabe an Patientinnen im Rahmen von Kinderwunschbehandlungen kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG ist. Weiter lesen

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Keine Kostenübernahme bei LASIK-Operation durch angestellten Arzt

Das Amtsgericht Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 01.06.2017 ( – 31 C 48/16 -) den Erstattungsanspruch einer Versicherten gegen ihre Krankenversicherung für eine durchgeführte LASIK-Operation verneint, weil der Operateur als angestellter Arzt der Care Vision Germany GmbH tätig geworden war, die auch die Rechnung für die durchgeführte Operation stellte. Weiter lesen

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Pflicht zur Beurlaubung bei Zweitmeinung

Das BSG setzt seine Rechtsprechung zur Verpflichtung der Krankenhäuser zur Planung einer wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung fort.

In der Entscheidung vom 28.03.2017 (- B 1 KR 29/16 R -) kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass ein Krankenhaus rechtlich zur Beurlaubung eines Patienten verpflichtet ist, wenn sich dieser über die weiter geplante stationäre Behandlung eine ärztliche Zweitmeinung einholen will. Soweit landesvertragliche Verpflichtungen nach § 112 SGB V eine solche Beurlaubung nicht zulassen, sind sie wegen des Verstoßes gegen das höherrangige Bundesrecht nichtig. Weiter lesen

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Notfallbehandlung von Obdachlosen im Krankenhaus

Aktuell mehreren sich gerichtliche Verfahren, in denen zwischen den zuständigen Sozialhilfeträgern und den Krankenhäusern über die Erstattung der Behandlungskosten für die Behandlung von Personen ohne festen Wohnsitz gestritten wird.

Gegen den Erstattungsanspruch nach § 25 SGB XII wird von Seiten der Sozialhilfeträger oft eingewandt, dass die betroffenen Personen keine Sozialleistungen bezögen und daher über finanzielle Mittel verfügen müssten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Oft wird auch argumentiert, dass aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Patienten und der damit einhergehenden Unaufklärbarkeit des Sachverhalts bzgl. wirtschaftlichen Verhältnisse des Patienten die Voraussetzungen eines Nothilfeanspruchs nach § 25 SGB XII nicht vorlägen. Weiter lesen

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Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes

Bei einer unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19:00 und 22:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr kann der Vertragsarzt die GOP-Nr. 01100 EBM-Ä abrechnen.

Problematisch ist aber, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der „unvorhergesehenen Inanspruchnahme“ zu verstehen ist, insbesondere wenn die betroffenen Vertragsärzte mit einem 24-Stunden-Bereitschaftsdienst geworben haben. Weiter lesen

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Gebührenanspruch trotz nichtiger Honorarvereinbarung

Formvorschriften bei der Erbringung von Leistungen, die über das medizinische notwendige Maß hinausgehen, stellen in der Praxis oft ein Hindernis für die Geltendmachung der Honoraransprüche gegenüber dem Patienten dar.

Die Ärzte sehen sich dabei oft in dem Dilemma, dass Patienten die Leistungen zwar wünschen, die Kostenträger die Leistungen aber nicht übernehmen, woraus eine Fülle von Rechtspflichten für den Arzt resultieren, wenn er sich seinen Honoraranspruch sichern will. Dabei ist nicht nur die schriftliche wirtschaftliche Aufklärung des Patienten nach § 630c Abs. 3 BGB zu beachten, sondern auch das Erfordernis einer Honorarvereinbarung. Die Verletzung von Formvorschriften führt regelmäßig zum Verlust des Honoraranspruches des Arztes. Weiter lesen