Beiträge von Dr. Florian Wölk

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Weiter keine selbständige Abrechnung des Femtosekundenlasers

Die Rechtsprechung zur selbständigen Abrechnung des sog. Femtosekundenlasers in der Augenchirurgie nach den Vorschriften der GOÄ bleibt sehr restriktiv. Nach den für den Entscheidungen des BGH vom 14.10.2021 (– III ZR 353/20 und III ZR 350/20 -) waren Augenärzte teilweise dazu übergegangen für bestimmte Indikationen eine selbständige Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers zu begründen und damit eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu begründen.

Für die Behandlung eines Astigmatismus mittels Femtosekundenlasers vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Laser-Keratotomie)  hat der BGH aber erneut mit Urteil vom 24.04.2025 (– III ZR 435/23 –) klargestellt, dass es an einer selbständigen Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ fehle und daher nur die GOÄ-Ziffer 1345 abrechenbar sei. Weiter lesen

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Zur neuen GOÄ – 3 – Das „neue“ Zielleistungsprinzip

Die Autoren des aktuellen Entwurfs der GOÄ haben offenbar wenig Anlass gesehen, sich eines der umstrittenen Themen der vorhandenen GOÄ anzunehmen. Denn die schwierige Auslegung des sog. Zielleistungsprinzips nach § 4 Abs. 2a GOÄ wird leider durch die Neufassung des § 4 Abs. 3 GOÄ-E nicht einfacher.

Der Entwurf sieht insoweit leider nur sehr rudimentäre Klarstellungen vor, die der Praxis kaum weiterhelfen werden. Weiter lesen

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ASV-Vergütung verjährt in vierjähriger Verjährungsfrist

Bei der ASV-Vergütung nach § 116b SGB V von Krankenhäusern wird von den Krankenkassen teilweise immer noch vertreten, dass diese in der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist nach § 109 Abs. 5 SGB V verjährt, auch wenn die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Krankenhäusern und Vertragsärzten kaum einen Sinn macht.

Daher ist erfreulicherweise das SLG Nordrhein- Westfalen in einer Entscheidung vom 20.11.2024 (– L 10 KR 1133/23 KH –) auch zu dem Ergebnis gekommen, dass für die ASV-Vergütung nach § 116b SGB V auch die vierjährige Verjährungsfrist gilt. Weiter lesen

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Keine Aufklärung über Verhinderungsgrund bei Vertretung des Wahlarztes

Auch nach der Entscheidung des BGH vom 13.03.2025 (- III ZR 20/24 -) sind nach wie vor die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung einer Vertretung des Wahlarztes im Falle einer vorhersehbaren Verhinderung umstritten und Gegenstand einer Vielzahl aktueller gerichtlicher Verfahren.

In einer aktuellen Entscheidung ist erfreulicherweise auch das LG Wuppertal (Urteil vom 09.04.2025 – 8 S 66/24 -) zu der Auffassung gelangt, dass eine Aufklärung über den Verhinderungsgrund und die Dauer der Verhinderung für die Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Vertretung bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes nicht erforderlich ist. Weiter lesen

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Externe Belastungsproben hindern Annahme einer stationären Behandlung nicht

Das BSG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 02.04.2025 (- B 1 KR 31/23 R -) klargestellt, dass im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung eine stationäre Behandlung auch dann noch vorliegen kann, wenn Teile der Behandlung (externe Belastungsproben) außerhalb des Krankenhauses erbracht werden. Die Entscheidung liegt bisher nur als Teminsbericht vor.

Die Entscheidung ist gerade für psychiatrische Krankenhäuser von wichtiger Bedeutung, weil gerade bei länger dauernden Behandlungen sich die Frage stellt, ob die für die Therapie notwendigen Belastungsproben des Patienten als Beurlaubung oder Unterbrechung der stationären Behandlung anzusehen sind. Weiter lesen

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Aktueller Veranstaltungshinweis zu BGH-Entscheidungen zum Wahlleistungsrecht

Im Rahmen der Online-Veranstaltungsreihe „Legal Lunch“ der Unimed GmbH – Legal Services wird Dr. Florian Wölk am

11.04.2015 um 13.00 Uhr

zu den Entscheidungen des BGH vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 und 426/23 -) Stellung nehmen, in denen wesentliche Grundsatzfragen zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden sind.

Unter Moderation von Frau Dr. Susann Bräcklein werden die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen und deren Auswirkungen auf die Praxis dargestellt.

Eine Anmeldung zu der Veranstaltung erfolgt unter folgenden Link Update Wahlleistungsrecht nach BGH.

Wir freuen uns Sie auf der Veranstaltung begrüßen zu können.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite www.ra-glw.de.

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Kein Mitspracherecht der Gemeinden bei Schließung von „Notfallpraxen“

Die Sicherstellung der ärztlichen Betreuung in sprechstundenfreien Zeiten wird in der ambulanten vertragsarztrechtlichen Versorgung zunehmend zum Problem, so dass die Kassenärztlichen Vereinigungen verstärkt sog. Bereitschaftsdienstpraxen oder Notfallpraxen schließen und das Angebot an zentralen Standorten in Kooperation mit dort ansässigen Krankenhäusern bündeln. Die Schließung entsprechender Versorgungseinrichtungen führt in den betroffenen Gemeinden naturgemäß zu Unmut. Gerne hätten die betroffenen Gemeinden zumindest ein Mitspracherecht. Das SG Stuttgart hatte sich in einem aktuellen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG mit der Frage zu beschäftigen, ob die betroffenen Gemeinden von den Kassenärztlichen Vereinigungen an der Entscheidung über die Schließung von Bereitschaftsdienstpraxen zu beteiligen sind. Einen entsprechenden Anspruch verneinte das SG Stuttgart in der Entscheidung vom 22.03.2025 (– S 12 KA 922/25 ER -) aber verneint.

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