Rubrik: Werbung

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BGH konkretisiert Grenzen der Werbung für Fernbehandlungen

In einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung hat der BGH am 09.12.2021 (- I ZR 146/20 -) die wettbewerbsrechtlichen der Werbung für Fernbehandlungen konkretisiert.

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die beklagte Ärztin auf Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Werbung auf ihrer Homepage in Anspruch genommen. Die Ärztin warb auf ihrer Homepage mit der Aussage „Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“ für die von einer privaten Krankenversicherung angebotene Leistung eines „digitalen Arztbesuchs“ mittels einer App bei in der Schweiz ansässigen Ärzten. Die Wettbewerbszentrale  sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen nach § 9 HWG.

Der BGH hat nun entschieden, dass die beanstandete sehr weite gefasste Werbung gegen § 9 HWG verstößt. Weiter lesen

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Darf eine Praxis mit dem Begriff Praxisklinik werben?

Um sich von Konkurrenten abzuheben bzw. auf das besondere Leistungsangebot im Bereich ambulanter Operationen hinzuweisen, verwenden viele niedergelassene Ärzte in ihrer Werbung und Außendarstellung den Begriff Praxisklinik.

Dies ist rechtlich nicht unproblematisch und kann zu teuren wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen führen, wie eine Entscheidung des OLG Hamm vom 27.02.2018 (– I-4 U 161/17 –) zeigt. Weiter lesen

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Jameda muss Arztkontakt bei negativer Arztbewertung prüfen

Negative Bewertungen auf der Bewertungsplattform Jameda sind für viele Ärzte ein Ärgernis, insbesondere wenn nachweislich unwahre Behauptungen aufgestellt werden.

Nach dem der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 01.03.2016 (– VI ZR 34/15 –) festgestellt hatte, dass die Betreiber von Jameda bei konkreten Beanstandungen auch Prüfpflichten treffen können, deren Umfang aber im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen sein soll. Gerade die Bestimmung der Reichweite der Prüfpflichten kann aber im Einzelfall problematisch sein. Weiter lesen

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Zu den Risiken von Medizintourismus und Patientenvermittlern

Für die Krankenhäuser ist die Behandlung ausländischer Patienten eine wichtige Einnahmequelle geworden. Nicht wenige Krankenhäuser werben mit fremdsprachigen Internetauftritt gezielt um wohlhabende ausländische Patienten und arbeiten eng mit sog. Patientenvermittlern zusammen. Der Medizintourismus ist angesichts immer längerer Wartezeiten auf Operationen auch in europäischen Nachbarländern ein Alltagsphänomen.

Allzu oft werden dabei aber die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken ein solcher Zusammenarbeit beim Medizintourismus übersehen, wie etwa ein bekannter Beispielfall aus Stuttgart zeigte, bei dem es auch um die Strafbarkeit gezahlter „Kopfprämien“ an ausländische Vermittler für die Vermittlung von Patienten aus deren Heimatländern ging. Weiter lesen

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Unzulässige Zuwendungen ab Wertgrenze von einem Euro? – Grenze gilt auch in Fachkreisen

Unentgeltliche Zuwendungen von Unternehmen an Ärzte und Apotheker werden nicht erst nach Schaffung des § 299a StGB kritisch beäugt. Nach § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) war die unentgeltliche Zuwendung ebenfalls unzulässig, wenn es nicht ein Ausnahmetatbestand vorlag. Nach der gesetzlichen Regelung waren immer noch geringwertige Zuwendungen erlaubt.

Wo diese Geringwertigkeitsgrenze für Zuwendungen an Ärzte und Apotheker zu sehen war, war aber nicht klar definiert. In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun die Wertgrenze für eine nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 HWG zulässige Werbegabe an Angehörigen der Fachkreise bei 1,00 Euro festgelegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 – 2 U 39/17 –). Weiter lesen

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Bewerten oder Werben? – Jameda muss Geschäftsmodell ändern

Die Internetplattform Jameda zur Bewertung von Ärzten beschäftigt nach wie vor den Bundesgerichtshof.

Nach dem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2014 (- VI ZR 358/13 -) grundsätzlich klargestellt hatte, dass sich Ärzte die Bewertung auf Jameda im Grundsatz gefallen lassen müssen und keinen Löschungsanspruch ihres Profils haben, hat das Gericht in der aktuellen Entscheidung vom 20.02.2018 (- VI ZR 30/17 -) klargestellt, dass Ärzten durchaus ein Löschungsanspruch ihres Profils auf Jameda zukommen kann, wenn ihr Profil zur Werbung von Jameda für konkurrierende Arztpraxen benutzt wird und dies nur gegen Zahlung von Gebühren an Jameda verhindert werden kann. Weiter lesen