Beitragsarchiv: Dezember 2017

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Achtung beim Erben – Erben haften für Regresse bei Tod des Vertragsarztes

Beim Tod eines Praxisinhabers tauchen für die Erben viele schwierige Rechtsfragen auf. Es geht nicht nur um die Fortführung der Praxis oder ihren möglichen Verkauf an einen Nachfolger, sondern auch um die Haftung für die Verbindlichkeiten der Praxis.

In einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 08.11.2017 (- L 3 KA 80/14 -) ist allerdings klargestellt worden, dass anhängige Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren durch die Prüfungsstelle nach § 106 Abs. 2 SGB V auch nach dem Tod des Vertragsarztes unter Beteiligung der Erben fortzuführen sind. Weiter lesen

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Es bleibt dabei – kein Ausschluss der Nachkodierung durch die PrüfvV

Auch in jüngster Zeit wehren sich Krankenkassen noch gegen vergütungserhöhende Nachkodierungen von Krankenhäusern, selbst wenn die Rechnungskorrektur nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgericht noch bis zum Ablauf des auf die Behandlung folgenden vollen Kalenderjahrs erfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 1 KR 40/15 R –). Grund dafür soll die Regelung in § 7 Abs. 5 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) sein, wonach das Krankenhaus im Überprüfungsverfahren nach § 275 Abs. 1 SGB V Korrekturen nur innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des Prüfverfahrens durchführen kann.

Diese Argumentation hatte das Sozialgericht Reutlingen in einer Entscheidung Anfang 2017 schon zurückgewiesen. In einer aktuellen Entscheidung vom 08.11.2017 hat das Sozialgericht Reutlingen (- S 1 KR 364/17 -) noch einmal bestätigt, dass sich aus § 7 Abs. 5 PrüfvV keine Ausschlussfrist für eine nachträgliche Rechnungskorrektur herleiten lässt. Weiter lesen

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Vorsicht vor „heißen“ Operationstischen – Haftung für Lagerungsschäden

Die Rechtsprechung verschärft die Haftung von Krankenhäusern in den letzten Jahren durch eine Ausweitung von Organisationspflichten, deren Verletzung unter dem Stichwort der sog. vollbeherrschbaren Risiken für die Patienten erhebliche Beweislasterleichterungen nach sich ziehen können. Gerade für sog. Lagerungsschäden hat der BGH bereits in seiner älteren Rechtsprechung anerkannt, dass die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen, allein dem Risikobereich des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuzuordnen und von diesem voll beherrschbar sind (vgl. BGH Urteile vom 24.01.1984 – VI ZR 203/82 – und vom 24.01.1995 – VI ZR 60/94 – sowie Beschluss vom 20.09.2011 – VI ZR 5/11 -).

In einem aktuellen Beschluss hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – VI ZR 529/16 –). Weiter lesen