Krankenhäuser haben Anspruch auf Kostenpauschalen der Onkologievereinbarung

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Im Rahmen der ASV-Versorgung nach § 116b SGB V haben die Krankenkassen die Ansprüche der Krankenhäuser auf die Zahlung der Pauschalen nach der Onkologievereinbarung in der Anlage 7 zum BMV-Ä, die in § 1 Abs. 1 nach wie vor einen Ausschluss der zugelassenen Krankenhäuser enthält und auch nicht auf die Leistungen nach § 116b SGB V anzuwenden ist.

Diesen rechtswidrigen Ausschluss der Krankenhäuser ist das Landessozialgericht für das Saarland nun in einer von uns erstrittenen Entscheidung vom 13.11.2024 (- L 2 KR 30/19 -) entgegengetreten.

Das LSG hat in der überzeugenden Entscheidung zunächst festgestellt, dass die Regelungen in § 116b SGB V keine Begrenzung der Vergütung der Krankenhäuser auf die Vergütungen des EBM-Ä vorgesehen ist, sondern die Anlehnung der Vergütung der ASV-Versorgung an den EBM-Ä bis zum Inkrafttreten des gesonderten Vergütungssystems eher für eine gleiche Vergütung der Leistungen der Krankenhäuser und niedergelassenen Vertragsärzte im Rahmen der ASV-Versorgung spricht.

Der in § 1 Abs. 1 der Onkologievereinbarung vorgesehene Leistungsausschluss für zugelassene Krankenhäuser verstößt nach dem LSG daher auch gegen höherrangiges Recht und ist mit den Vorgaben des § 116b SGB V nicht zu vereinbaren, die darauf abzielt eine für alle Leistungserbringer im Rahmen der ASV-Versorgung einheitliche Vergütung zu gewährleisten, wobei auch kein Sachgrund zu erkennen ist, warum die Krankenhäuser für die gleiche Leistung keinen Anspruch auf die Kostenpauschalen nach der Onkologienvereinbarung haben sollten, wenn diese die niedergelassenen Vertragsärzte beanspruchen können.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und stellt noch einmal klar, dass Differenzierungen der Vergütung im Bereich der ambulanten Versorgung zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten nicht zu begründen sind, wenn diese die gleichen Leistungen erbringen. Dies gilt auch im Rahmen der Vergütung für alle Leistungen nach § 116b SGB V. Dabei ist anzumerken, dass die Entscheidung LSG nur die Rechtlage zu § 116b SGB V aF betraf, nach unserer Ansicht aber auch auf die aktuelle Rechtlage anzuwenden ist. Zwar sieht § 116b Abs. 6 SGB V nun eine gesonderte Vergütung im Rahmen der ASV-Versorgung vor, wobei die Onkolgievereinbarung nunmehr ausdrücklich nicht für Leistungen im Rahmen der ASV-Versorgung gelten soll, jedoch ändert dies nichts an der faktischen Ungleichbehandlung.

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