Vertretung des Wahlarztes ohne Angabe des Verhinderungsgrundes
0Eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren um die Vergütung wahlärztlicher Leistungen dreht sich derzeit um die Frage, ob der Patient bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen darüber aufgeklärt werden muss, aus welchen Grund der Wahlarzt verhindert ist und wie lange die Verhinderung dauert.
Die privaten Krankenversicherungen vertreten dazu die Auffassung, dass der Patient ohne die Aufklärung keine autonome Entscheidung über die Möglichkeit einer Verschiebung der Operation treffen könnte.
In zwei Entscheidungen haben das OLG Oldenburg (Beschluss vom 08.07.2024 – 5 U 22/24 -) und das OLG Dresden (Urteil vom 17.12.2024 – 4 U 1004/24 -) diese Auffassung der privaten Krankenversicherung aber zurückgewiesen.
Die Entscheidungen betonen dabei, dass die Information über den Grund und die Dauer der Verhinderung des Wahlarztes dem Patienten in der konkreten Entscheidungssituation nicht weiterhilft, insbesondere wenn er aufgrund einer dringenden Information auf eine zeitnahe Durchführung einer Operation medizinisch angewiesen ist. Das primäre Interesse des Patienten wird in der Regel dahingehen, den notwendigen Eingriff zeitnah durchzuführen und sich für die Behandlung zumindest der persönlichen Behandlung durch einen besonders qualifizierten Vertreter des Wahlarztes zu versichern. Zusätzlich wären auch die berechtigten Interessen des Wahlarztes am Schutz seiner Daten zu berücksichtigen, so dass schwerlich ein Interesse des Patienten begründet werden könne , zu erfahren, aus welchen Grund der Wahlarztes verhindert ist. Sofern die Dauer der Verhinderung für den Patienten und seine Entscheidung von Belang sei, könne vom mündigen Patienten erwartet werden, dass er sich danach erkundigt, um ggf. eine Verschiebung der Operation für ihn eine Option ist.
Die Entscheidungen sind zu begrüßen. Endgültige Klarheit zu den Anforderungen der Aufklärung bei einer Verhinderung des Wahlarztes wird zeitnah eine Entscheidung des BGH bringen, bei dem aktuell mehrere Revisionsverfahren zu dieser und weiteren Fragen der Vertretung des Wahlarztes anhängig sind. Im Ergebnis beruhen die aktuellen Verfahren aber darauf, dass die privaten Krankenversicherungen bemüht sind, die Vertretungsfälle auf ein absolut Minimum zu beschränken bzw. den Abschluss solcher Vertretervereinbarungen deutlich zu erschweren, wozu mit einer gewissen Berechtigung auch eklatante Missbrauchsfälle verwiesen wird (vgl. dazu etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 – 3 U 220/16 –). Jedoch zeigt die zitierte Rechtsprechung, dass mit solchen eklatanten Missbrauchsfällen durchaus umgegangen werden kann. Die aktuelle Zielsetzung der privaten Krankenversicherung ist auch eher ökonomischer Natur und sicherlich nicht im Interesse ihrer Versicherungsnehmer, die in der konkreten Behandlungssituation nach der Argumentation ihrer Krankenversicherung eigentlich nur die Möglichkeit haben auf die wahlärztlichen Leistungen zu verzichten, so dass der teuer bezahlte Versicherungsschutz im Ergebnis leer läuft. Dies ist kaum im Interesse des „Patientenschutzes“, auf den sich die privaten Krankenversicherungen in den gerichtlichen Verfahren immer berufen, was auch andere aktuelle Entscheidungen auch bestätigen (vgl. dazu auch LG Flensburg, Urteil vom 01.10.2024 – 3 O 213/23 –).
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