Die Palliativbehandlung im Krankenhaus als Notfallbehandlung

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Das BSG hatte in seiner Entscheidung vom 19.11.2019 (- B 1 KR 13/19 R -) entschieden, dass ein Krankenhaus einen Notfallvergütungsanspruch für eine fortgesetzte stationäre Behandlung geltend machen kann, wenn die Behandlung nur deshalb fortgesetzt wird, weil eine Entlassung des Patienten aufgrund von fehlenden Kapazitäten von Rehabilitationseinrichtungen nicht möglich und eine vorübergehende ambulante Versorgung nicht ausreichend ist.

Das SG Leipzig hatte sich in einer Entscheidung vom 26.11.2024 (- S 3 KR 1024/21 -) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein solcher Vergütungsanspruch auch dann bestehen könnte, wenn die stationäre Behandlung fortgesetzt wird, weil ein Platz für die notwendige stationäre Palliativversorgung eines Patienten nicht zur Verfügung stand.

Das SG Leipzig hat dazu entschieden, dass der Rechtsgedanke des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen trotz entsprechender Bemühungen des Krankenhauses aufgrund von Kapazitätsmängeln eine notwendige Anschlussversorgung eines schwerstkranken Patienten in einer stationären Hospizeinrichtung nicht möglich gewesen ist und nur deshalb die stationäre Behandlung im Krankenhaus fortgesetzt wird.

Dabei ist das Gericht in Leipzig davon ausgegangen, dass die unterschiedlichen Regelungen in § 39 SGB V und § 39a SGB V für den Anspruch des Krankenhauses auf Notfallvergütung nicht relevant wären. Zwar sehe der § 39a SGB V keinen Sachleistungsanspruch für den Versicherten vor, sondern nur einen Zuschuss, entscheidend sei aber, dass es sich bei den vom Hospiz gewährten Leistungen letztlich um medizinische Leistungen handelt, die weitgehend mit den medizinischen Leistungen des Krankenhauses nach § 39 SGB V identisch wären. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Finanzierung hat nach dem Gericht Auswirkungen im Verhältnis zwischen der Kranken- / Pflegekasse und dem Versicherten, spielt aber keine Rolle für die Beurteilung des Vergütungsanspruches des Krankenhauses aufgrund der bestehenden Notfallsituation.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn nach zutreffenden Ansicht des Gerichts wäre es kaum begründbar, warum die unterschiedliche Ausgestaltung der Ansprüche des Versicherten im Bereich der Rehabilitationsbehandlungen und der Versorgung in einem stationären Hospiz für das Krankenhaus bei einer nicht möglichen Anschlussversorgung des Patienten unterschiedlich behandelt würden. Der  Hinweis der Krankenkassen auf die Nichtverantwortlichkeit für die Kapazitätsprobleme kann schwerlich dazu führen, dass die Kosten für die notwendige weitere Versorgung bei den Krankenhäusern bleiben.

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