Zur neuen GOÄ – 2 – Die Vertretung des Wahlarztes

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In unseren neuen Reihe zur Kommentierung des vorgelegten Entwurfs der neuen GOÄ (GOÄ-E) soll es nun um die vorgesehenen Regelungen zur Vertretung des Wahlarztes in § 4 Abs. 2a, 2b und 2c GOÄ-E gehen. Diese Vorschriften sind allerdings noch im Wandel, weil die Autoren aufgrund einhelliger Kritik an den Vorschriften bereits versuchen, Defizite auszuräumen. Allerdings wird die Regelung auch unter Berücksichtigung der bisher bekannt gewordenen Korrekturmaßnahmen insgesamt nicht besser.

Die vorgesehenen Regelungen sind vielmehr insgesamt verfehlt.

Es stellt sich dabei schon die grundlegende Frage, warum die Anforderungen an eine zulässige Vertretung des Wahlarztes in einer Rechtsverordnung nach § 11 BÄO bestimmt werden sollten, wenn es doch im Ergebnis um Ausführungsbestimmungen zu § 17 KHEntgG handelt. Es darf daher schon gefragt werden, ob die weitreichenden und detaillierten Bestimmungen zur Vertretung des Wahlarztes nach § 17 KHEntgG überhaupt von der Ermächtigungsgrundlage in § 11 BÄO gedeckt wären. Selbst wenn dies möglich wäre, stellt sich die Frage, warum diese Detailregelungen zu den wahlärztlichen Leistungen Bestandteil der GOÄ sein sollten.

Die Autoren der § 4 Abs. 2a, 2b und 2c GOÄ-E sind sichtlich bemüht, die Anforderungen der Rechtsprechung zur Vertretung des Wahlarztes umzusetzen (vgl. insb. BGH, Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 –), wobei bestimmte Regelungen durch die Rechtsprechung schon wieder überholt sein dürften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 40/24 –). Denn es kann durchaus kritisch hinterfragt werden, ob aufgrund der neuen BGH-Entscheidung zur Vertretung des Wahlarztes, der BGH die in § 4 Abs. 2c GOÄ-E vorgesehene Aufteilung eines Zuständigkeitsbereichs eines Wahlarztes in mehrere „Unterbereiche“ mit mehreren Vertretern zukünftig mit den Vorgaben des § 17 KHEntgG als vereinbar ansehen wird. Was soll mit einer Vorschrift in einer Rechtsverordnung passieren, die gegen das zwingende Preisrecht des § 17 KHEntgG verstößt? Sie wird im Ergebnis nichtig sein.

Schwerwiegender erscheint aber, dass auf der anderen Seite die Ansicht der Kostenträger unkritisch übernommen wird, wonach eine Vereinbarung zur Vertretung eines Wahlarztes in der Wahlleistungsvereinbarung nur dann möglich sein soll, wenn „schwerwiegende“ Gründe eine unvorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes begründen. Dies soll § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ-E grundsätzlich nicht möglich sein, wenn der Wahlarzt im Krankenhaus anwesend ist. Den Autoren scheint selbst aufgefallen zu sein, dass die Formulierung „schwerwiegende“ Gründe für eine unvorhersehbare Verhinderung wenig Sinn macht, denn in den aktuellen Fassungen des § 4 Abs. 2a GOÄ-E wird auf dieses Kriterium verzichtet. Warum aber z.B. eine unvorhersehbare Notfallbehandlung durch den Wahlarzt nicht auch ein Grund für eine unvorhersehbare Verhinderung sein soll, erschließt sich nicht. Die Regelung ist umso überraschender, weil diese unnötige Verengung der Vertretermöglichkeiten offenbar im Fall der Vertretung im Fall der vorhersehbaren Verhinderung nach § 4 Abs. 2b GOÄ-E nicht gelten soll. Sinn macht die Regelung daher nicht.

Im Rahmen der Vertretung einer vorhersehbaren Verhinderung verlangt § 4 Abs. 2b Satz 2 GOÄ-E die Aufklärung des Patienten über die vorhersehbare Dauer der Verhinderung des Wahlarztes. Auch dieses zusätzliche Erfordernis entspricht der Auffassung der Kostenträger wird von der überwiegenden Rechtsprechung aber abgelehnt, weil diese Information teilweise gar nicht zur Verfügung steht und dem Patienten in der konkreten Entscheidungssituation nicht weiterhilft.

Insgesamt bedeuten die vorgesehenen Regelungen eine unnötige Begrenzung der Vertretungsmöglichkeiten des Wahlarztes, wobei die Perspektive des privatversicherten Wahlleistungspatienten kaum Berücksichtigung findet. Denn die Interesse seiner Krankenversicherung an einer Begrenzung der Vertretungsmöglichkeiten entsprechen nicht den Interessen des Patienten an einer zeitnahen persönlichen Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt, auch wenn der Wahlarzt nicht zur Verfügung steht. Die einseitige Berücksichtigung der Interessen der Kostenträger in den vorliegenden Entwürfen des § 4 Abs. 2a, 2b und 2c GOÄ-E ist nicht überzeugend und sollte auch aus Sicht der Patienteninteressen überdacht werden.

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