Zur neuen GOÄ – 3 – Das „neue“ Zielleistungsprinzip
0Die Autoren des aktuellen Entwurfs der GOÄ haben offenbar wenig Anlass gesehen, sich eines der umstrittenen Themen der vorhandenen GOÄ anzunehmen. Denn die schwierige Auslegung des sog. Zielleistungsprinzips nach § 4 Abs. 2a GOÄ wird leider durch die Neufassung des § 4 Abs. 3 GOÄ-E nicht einfacher.
Der Entwurf sieht insoweit leider nur sehr rudimentäre Klarstellungen vor, die der Praxis kaum weiterhelfen werden.
Nach § 4 Abs. 3 GOÄ-E soll für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, die Berechnung einer Gebühr ausgeschlossen sein, wenn der Arzt für die „andere Leistung „eine Gebühr berechnet. Dies gilt insbesondere für die methodisch notwendigen Einzelschritte einer in der GOÄ aufgeführten Leistungen. Die besondere Ausführung einer Leistung soll auch die Modifikation oder methodische Variation in der Art und Weise der Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistung umfassen.
Damit werden im Ergebnis zwar Ansätze der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Urteile vom 05.06.2008 – III ZR 239/07 – und vom 14.10.2021 – III ZR 353/20 und III ZR 350/20 -) übernommen, allerdings hilft die Übernahme der vagen Formeln der Rechtsprechung in der Praxis nicht weiter und lässt insbesondere die für die Praxis entscheidende Frage offen, wie mit fortschrittsbedingten Leistungserweiterungen der in der GOÄ abgebildeten Leistungen umzugehen ist. Denn die erhebliche Unsicherheit in der Praxis besteht gerade darin wie mit technischen oder zeitlichen Leistungserweiterungen gerade im Rahmen immer operativer Leistungen umgegangen werden, die von den historischen Leistungstatbeständen der GOÄ nicht mehr erfasst werden. Die „alten“ Modelle einer analogen Schließung einer Regelungslücke nach wertender Betrachtung im Einzelfall (so BGH, Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 344/03 –) lassen immer wieder fraglich erscheinen, ob ein solcher Fall vorliegt oder ob die Leistungserweiterung nur eine „besondere Ausführung“ der in der GOÄ abgebildeten Leistung darstellt.
Diese für die Praxis entscheidenden Fragen lässt § 4 Abs. 3 GOÄ-E offen. Es hilft daher wenig weiter, wenn klargestellt wird, dass eine Modifikation / methodische Variation einer Leistung keine selbständige Leistung darstellt wenn nicht geklärt wird, wann eine fortschrittsbedingte Leistungserweiterung „nur“ eine solche besondere Ausführung ist.
Die Vorschrift wird daher die Probleme des aktuellen § 4 Abs. 2a GOÄ erben und hilft daher der Praxis nicht weiter.
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