Weiter keine selbständige Abrechnung des Femtosekundenlasers

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Die Rechtsprechung zur selbständigen Abrechnung des sog. Femtosekundenlasers in der Augenchirurgie nach den Vorschriften der GOÄ bleibt sehr restriktiv. Nach den für den Entscheidungen des BGH vom 14.10.2021 (– III ZR 353/20 und III ZR 350/20 -) waren Augenärzte teilweise dazu übergegangen für bestimmte Indikationen eine selbständige Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers zu begründen und damit eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu begründen.

Für die Behandlung eines Astigmatismus mittels Femtosekundenlasers vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Laser-Keratotomie)  hat der BGH aber erneut mit Urteil vom 24.04.2025 (– III ZR 435/23 –) klargestellt, dass es an einer selbständigen Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ fehle und daher nur die GOÄ-Ziffer 1345 abrechenbar sei.

Bei der Korrektur einer Hornhautverkrümmung mittels Femtosekundenlaser handelt es sich nach dem BGH um keine eigenständige Methode zur Behandlung eines Astigmatismus, sondern um eine „besondere Ausführung“ im Sinne von § 4 Abs. 2a Satz 1 Alt. 2 GOÄ einer Hornhautplastik. Der BGH meint, dass  von der GOÄ-Ziffer 1345 unter diesem abstrakten Begriff als Zielleistung die funktionsbezogene operative Wiederherstellung oder Änderung der Hornhautform erfasst. Da das methodische Vorgehen insoweit nicht näher spezifiziert wird, ist es im Rahmen dieser Zielleistung nach Ansicht des BGH unerheblich, ob die Verkrümmung der Hornhaut manuell-chirurgisch durch Klingenschnitt oder – wie hier – unter Verwendung eines Femtosekundenlasers durch einen „berührungsfreien Energieeintrag“ in das Hornhautgewerbe korrigiert wird. Dass die Lasertechnologie bei der Bewertung der unter der GOÄ-Ziffer 1345 erfassten Leistung durch den Verordnungsgeber noch nicht bekannt war, steht der Annahme einer unselbständigen Ausführungsart einer Hornhautplastik nach Meinung des BGH nicht entgegen.

Dabei betont der BGH erneut, dass es grundsätzlich Sache des Verordnungsgebers, sei gegebenenfalls unter Berücksichtigung von nach Erlass der Verordnung eingetretenen Veränderungen des medizinisch-technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Gebührenverzeichnis aufgeführten ärztlichen Leistungen zu bewerten. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist. Dafür gebe es vorliegend nach dem BGH aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Honorierung der Korrektur einer Hornhautverkrümmung bei Einsatz eines Femtosekundenlasers nach der aktuellen GOÄ selbst bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 GOÄ das Grundrecht des behandelnden Arztes aus Art. 12 GG verletzen würde.

Der BGH bleibt damit bei seiner Linie, dass technische Leistungserweiterungen in der aktuellen GOÄ bereits abgebildeten operativer Leistungen keine Regelungslücken begründen, die einer Analoge nach § 6 Abs. 2 GOÄ zugänglich sind. Mit Blick auf die teilweise erheblichen medizinischen Fortschritte lässt der BGH die ärztliche Praxis mit der Bewältigung der Kosten des medizinischen Fortschritts in der Abrechnung der Leistungen nach einer völlig veralteten Leistung daher allein. Es bleibt nur der Weg über die Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die der BGH an anderer Stelle als weder dem Patienten noch dem Arzt als zumutbar angesehen hat. Es hilft der Praxis wenig, immer wieder auf die Verantwortung des Verordnungsgebers hinzuweisen, wenn dieser der Verantwortung seit über 20 Jahren nicht nachkommt und die aktuellen Diskussionen um die Reform der GOÄ zeigen, wie schwierig diese Problematik ist. Es bleibt abzuwarten, wann die Grenze der „Auskömmlichkeit“ bei einer Leistung erreicht sein wird und damit die GOÄ zumindest teilweise außer Kraft gesetzt wird. Damit ist aber wenig gewonnen, weil sich dann immer noch die Frage nach der angemessenen Vergütung moderner Leistungen in einer hochtechnisierten Medizin zu klären ist.

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