Wie alt muss ein Patient sein, um geriatrisch behandelt werden zu dürfen?

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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in dem Urteil vom 23.06.2015 (Az.: B 1 KR 21/4 R) darüber zu entscheiden, ob einem unter 60jährigen Patienten eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung zuteilwerden kann.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte das behandelnde Krankenhaus eine 57jährige mit Schlageanfall behandelt und unter anderem die OPS 8-550.1 abgerechnet.

Die Krankenkasse wendete gegen diese Abrechnung ein, dass bei Versicherten unter 60 Jahren keine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung durchgeführt werden könne, weil diese Patienten das erforderliche Alter noch nicht erreicht hätten.

Das BSG hat die dem Krankenhaus Recht gebende Entscheidung des LSG aufgehoben und klargestellt, dass eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung nur für Patienten ab der Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen sei.

In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass Abgrenzungskriterium für die zur Verfügung stehenden frührehabilitativen Komplexbehandlungen das Alter des Patienten sein muss. Hieraus folgt, dass für eine geriatrische Behandlung in der Regel das Alter von 70 Jahren erreicht sein müsse. Bei vorliegender Multimorbidität könne das Alter von 60 Jahren genügen. Allerdings müsse man den geriatrischen Bedarf aub bei multimorbinden Patienten zwischen 60 und 70 begründen und dies entsprechend dokumentieren. Bei Patienten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sei der für eine Geriatrische Behandlung erforderliche geriatrische Bedarf nicht gegeben.

Infolgedessen habe die Krankenkasse die Rechnung des Krankenhauses zu Recht beanstandet.

Für die Praxis bedeutet das, dass zuallererst das Alter des Patient überprüft werden muss. Bei Patienten unter 60 Jahren kommt eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung gar nicht erst in Betracht. Zwischen 60 und 70 kann man bei entsprechenden Erkrankungen als geriatrisch eingestuft werden. Mit 70 und Multimorbidität ist man alt und ab dem vollendeten 80. Lebensjahr muss der Patient auch nicht mehr multimorbid sein.

Für Rückfragen zur Abrechnungsfähigkeit geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlungen oder andere medizinrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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