BSG unterbindet freie Verlegung von nephrologischen Versorgungsaufträgen – „Saarlandtag“ beim BSG

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In der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2017 hatte der 6. Senat des BSG zahlreiche Rechtsfragen zur Auslegung der Anlage 9.1. BMV-Ä zu klären. Dabei waren von den acht terminierten Verfahren allein sechs Verfahren aus dem Saarland. Vier Verfahren wurden von unserer Kanzlei betreut.

Erstes wesentliches Ergebnis der Verfahren vor dem BSG ist, dass Vertragsärzte, die aus einer nephrologischen Berufsausübungsgemeinschaft ausscheiden, ihre Genehmigung zur Erbringung nephrologischer Leistungen nach der Anlage 9.1. BMV-Ä nicht mitnehmen und mit ihrem Vertragsarztsitz frei auch in die Versorgungsregion einer anderen Praxis verlegen können (vgl. nur BSG, Urteil vom 15.03.2017 – L 3 KA 21/16 -). Der gegenteiligen Ansicht des Landessozialgerichts für das Saarland (Urteile vom 24.05.2016 – L 3 KA 1/13 und L 3 KA 2/13 -) erteilte das BSG eine deutliche Absage. Die Bindung des Versorgungsauftrags an die Berufsausübungsgemeinschaft und den Ort der Praxis bestehe auch dann, wenn der Versorgungsauftrag dem Vertragsarzt vor Inkraftreten der entsprechenden Regelungen des § 4 Abs. 1a und 1b Anlage 9.1. BMV-Ä erteilt worden ist. Scheidet ein Arzt daher aus einer Berufsausübungsgemeinschaft aus und beantragt an einem anderen Ort einen Versogungsauftrag, kann diese Genehmigung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 3  Anlage 9.1. BMV-Ä erteilt werden. Die von der Kassenärztliche Vereinigung vertretene Auffassung zur Verfassungswidrigkeit der Anlage 9.1. BMV-Ä teilte das BSG nicht und hob in mehreren Verfahren rechtswidrig erteilte Versorgungsaufträge auf.

In weiteren Entscheidungen hat das BSG seine Rechtsprechung zur Anfechtungsberechtigungen von bestehenden Konkurrenzpraxen bei der Genehmigung von Zweigpraxen nach Anhang 9.1.5 der Anlage 9.1. BMV-Ä weiterentwickelt und klargestellt, dass auch bei der Frage der Verlängerung der Genehmigung einer bestehenden Zweigpraxis um weitere  10 Jahre nach Absatz 3 des Anhangs 9.1.5. der Anlage 9.1. BMV-Ä eine Bedarfsprüfung zu erfolgen hat, woraus auch eine Anfechtungsbefugnis von konkurrierenden Bestandpraxen gegen die beantragte Verlängerung folgt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2017 – B 6 KA 30/16 -). Auch hier widersprach das BSG der Auffassung des Landessozialgericht für das Saarland (vgl. Urteil vom 30.08.2016 – L 3 KA 9/14 -)Dabei sind nach dem BSG aber auch die Auswirkungen der Schließung der Nebenbetriebsstätte auf die Versorgung der Patienten zu beachten, wozu auch eine Auslastungsprüfung der vorhandenen Dialysepraxen gehöre, so dass das Verfahren an das Landessozialgericht für das Saarland zurückgewiesen worden ist.

Die begrüßenswerten Entscheidungen stärken die Möglichkeiten der vorhandenen Dialysepraxen sich gegen „Ausbereitungsstrategien“ von größeren Anbietern und das Eindringen neuer Leistungserbringer in die durch die Anlage 9.1. BMV-Ä geschützten Versorgungsregionen zu wehren. Gleichzeitig entzieht das BSG den Argumentationen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Anlage 9.1. BMV-Ä den Boden. Es bleibt zu hoffen, dass die klaren Worte des BSG auch die Anwendung der Anlage 9.1. BMV-Ä durch die saarländischen Akteure wieder berechenbar macht.

Wir werden weiter berichten, sobald die Begründungen der Entscheidungen vorliegen.

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