Notfallbehandlung von Obdachlosen im Krankenhaus

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Aktuell mehreren sich gerichtliche Verfahren, in denen zwischen den zuständigen Sozialhilfeträgern und den Krankenhäusern über die Erstattung der Behandlungskosten für die Behandlung von Personen ohne festen Wohnsitz gestritten wird.

Gegen den Erstattungsanspruch nach § 25 SGB XII wird von Seiten der Sozialhilfeträger oft eingewandt, dass die betroffenen Personen keine Sozialleistungen bezögen und daher über finanzielle Mittel verfügen müssten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Oft wird auch argumentiert, dass aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Patienten und der damit einhergehenden Unaufklärbarkeit des Sachverhalts bzgl. wirtschaftlichen Verhältnisse des Patienten die Voraussetzungen eines Nothilfeanspruchs nach § 25 SGB XII nicht vorlägen.

Dabei besteht für das Krankenhaus das praktische Problem, dass es für die Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast hat, gleichzeitig aber über keine Möglichkeiten verfügt, die notwendigen Informationen zu verschaffen.

Das Sozialgericht Aachen hat im Urteil vom 07.02.2017 (– S 20 SO 25/16 –) für den Fall der Notfallbehandlung eines polnischen Patienten ohne festen Wohnsitz allerdings festgestellt, dass wenn das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die notwendige Kenntnis vom Notfall durch die gebotene Anzeige verschafft hat, es allein dem Sozialhilfeträger obliege die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 SGB X durchzuführen, auch wenn dem Krankenhaus die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht. Insofern kann sich auch der Sozialhilfeträger nicht einfach auf die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes zurückzuziehen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und schiebt den Versuchen der Sozialhilfeträger, die Kostenlast für die Behandlung dieser Patienten auf die Krankenhäuser zu verschieben, einen Riegel vor. Die Entscheidung wird die Gesamtproblematik aber nicht lösen, weil das Risiko der Krankenhäuser auf den Behandlungskosten für Patienten ohne festen Wohnsitz und Vermögen „sitzenzubleiben“ auch durch andere rechtliche und tatsächliche Hürden hoch ist. Dies ist insbesondere beim Streit der Kostenträgern untereinander problematisch, wenn eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Streit steht.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Elisabeth Glaser am

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage, ich war vom 14 April bis 30 April 2021 in dr Psychiatrie in Berlin. In dieser Zeit war ich Obdachlos.

    Das Krankenhaus hat mir 10.000Euro Rechnung gestellt, die ich nicht bezahlen kann. Ich bekomme nur Bürgergeld seit Februar 2023.

    Kann ich sagen, dass das Sozialamt oder die Rentenversicherung diese Kosten übernehmen.
    Oder welche Möglichkeiten gibt es das die 10 000 Euro kosten 0bernommen werden?

    Mit freundlichem Gruß
    Elisabeth Glaser

  2. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrte Frau Glaser,

    ich bitte um Verständnis, dass wir im Rahmen des Blogs keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten können

    Sie sollten die Frage aber mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe dringend besprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Wölk

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