Achtung beim Erben – Erben haften für Regresse bei Tod des Vertragsarztes
0Beim Tod eines Praxisinhabers tauchen für die Erben viele schwierige Rechtsfragen auf. Es geht nicht nur um die Fortführung der Praxis oder ihren möglichen Verkauf an einen Nachfolger, sondern auch um die Haftung für die Verbindlichkeiten der Praxis.
In einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 08.11.2017 (- L 3 KA 80/14 -) ist allerdings klargestellt worden, dass anhängige Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren durch die Prüfungsstelle nach § 106 Abs. 2 SGB V auch nach dem Tod des Vertragsarztes unter Beteiligung der Erben fortzuführen sind.
Nach dem Gericht steht der Durchführung eines Verfahrens nach § 106 Abs. 2 SGB V nicht entgegen, dass mit dem Tod des Vertragsarztes ein notwendigerweise am Verwaltungsverfahren zu Beteiligender gem. § 10 SGB X weggefallen ist. Zwar enthält das SGB X keine Regelung der Frage, ob das Verwaltungsverfahren fortzusetzen ist, wenn der daran beteiligte Bürger verstorben ist. Es ist aber allgemein anerkannt, dass das Verwaltungsverfahren unter Heranziehung des Rechtsnachfolgers fortzusetzen ist, wenn die Rechtsposition, um die es geht, nach den Regeln des materiellen Rechts vererbt worden ist.
Nach der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen können auch Regressansprüche aus Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren auf Erben des Vertragsarztes übergehen, was aus § 1922 Abs. 1 BGB folge, wonach mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Hierzu gehören gemäß § 1967 BGB auch die vom Erblasser herrührenden Schulden. Die genannten Regelungen gelten unabhängig davon, ob der Erblasser Rechte und Pflichten im Privatleben begründet hat oder ob es sich um Ansprüche und Verpflichtungen aus seiner beruflichen Tätigkeit handelt. Auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unterliegen dem Übergang auf den Erben nach § 1967 BGB.
Das Gericht nahm ferner an, dass es den Erben auch möglich sei, die dem verstorbenen Vertragsarzt zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren selbst wahrzunehmen und die Erben insoweit auch berechtigt seien, auf die vorhandene Behandlungsdokumentation des Vertragsarztes zu zugreifen.
Letzteres dürfte mit Blick auf die Realität der Prüfungsverfahren allerdings zweifelhaft sein. Den Erben eines Vertragsarztes dürfte es in der Regel kaum möglich sein, sich an größeren und komplexen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren qualifiziert zu beteiligen, selbst wenn sie uneingeschränkt auf die Dokumentation der Behandlungen zugreifen dürften, was mit Blick auf die ärztliche Schweigepflicht schon problematisch ist. Ob es den Erben dann noch zumutbar sein kann, das Verfahren durch medizinische und juristische Experten führen zu lassen, muss zweifelhaft erscheinen. Dem entschiedenen Fall lag auch lediglich ein Verordnungsregress für ein nicht-verordnungsfähiges Arzneimittel zugrunde. Ob dieser noch recht einfache Sachverhalt aber dazu führen kann, dass Erben eines Vertragsarztes generell unterstellt werden kann, dass sie die dem verstorbenen Vertragsarzt zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt selbst nutzen können, erscheint im Ergebnis eher fragwürdig.
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