Bewerten oder Werben? – Jameda muss Geschäftsmodell ändern
0Die Internetplattform Jameda zur Bewertung von Ärzten beschäftigt nach wie vor den Bundesgerichtshof.
Nach dem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2014 (- VI ZR 358/13 -) grundsätzlich klargestellt hatte, dass sich Ärzte die Bewertung auf Jameda im Grundsatz gefallen lassen müssen und keinen Löschungsanspruch ihres Profils haben, hat das Gericht in der aktuellen Entscheidung vom 20.02.2018 (- VI ZR 30/17 -) klargestellt, dass Ärzten durchaus ein Löschungsanspruch ihres Profils auf Jameda zukommen kann, wenn ihr Profil zur Werbung von Jameda für konkurrierende Arztpraxen benutzt wird und dies nur gegen Zahlung von Gebühren an Jameda verhindert werden kann.
Hintergrund der neuen Entscheidung ist der Umstand, dass auf dem Bewertungsportal Jameda bei Abruf eines Profils weitere Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis des aufgerufenen Profils erscheinen. Es handelt sich dabei um die Einblendung von Werbung zahlender Kunden von Jameda. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis des aufgerufenen Profils. Demgegenüber blendet Jameda bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein. Jameda selbst wirbt bei Ärzten für ihre „Serviceleistungen“ damit, dass die individuell ausgestaltbaren Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele nach Jameda der zahlende Kunde durch die Einblendung seines individualisierten Profils auf den Profilen der Nichtzahler eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein „Premium-Eintrag“ steigere nach Angaben von Jameda zudem die Auffindbarkeit über Internetsuchmaschinen.
Die klagende Ärztin wollte es aber nicht dulden, dass ihr Profil als „Werbeplattform“ für konkurrierende Kollegen genutzt wird und verlangte die Löschung ihres Profils.
Dieser Auffassung stimmte der Bundesgerichtshof zu, weil Jameda durch das zusätzliche Angebot an seine zahlenden Kunden seine Neutralitätspflicht verletze. Jameda trete durch diese Praxis nicht mehr als neutraler Informationsmittler auf, der ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, so dass in diesem Fall, das Persönlichkeitsrecht der klagenden Ärztin an ihren eigenen Daten überwiege und sie die vollständige Löschung ihres Profils von der Internetseite von Jameda verlangen kann. Jameda kündigte direkt nach dem Urteil an, seine Geschäftspraxis anzupassen.
Das neue Urteil des BGH vom 20.02.2018 ( – VI ZR 30/17 -) wird sicher nicht dazu führen, dass die Arztbewertungsprofile aus dem Internet verschwinden, auch wenn der Informationswert solcher Seiten grundsätzlich kritisch zu hinterfragen ist. Das Urteil wird aber dazu führen, dass die Betreiber die Bewertungsportale so neutral gestalten müssen, dass sie nicht selbst von einer bevorzugten Darstellung von zahlenden Kunden profitieren können. Denn eine solche Praxis würde die vom Bundesgerichtshof angenommene Zulässigkeit der Bewertungsprofile auch gegen den Willen des Arztes konterkarieren, weil deren Rechtfertigung gerade im Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der freien Arztwahl gesehen wird. Dieses Informationsinteresse zur Ausübung der freien Arztwahl verlangt aber zwingend die Neutralität des Betreibers der Internetplattform und nicht die nach Profitinteresse vorselektierte Information.
Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.