Beratung vor Regress – neue Unsicherheiten bei der Richtgrößenprüfung
Für viele Ärzte war die gesetzliche Neuregelung in § 106 Abs. 5e SGB V zum 01.01.2012 ein Segen, weil das Erfordernis einer Beratung vor Verhängung eines Regresses bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens von mehr 25 %, sich nach Klarstellung Weiter lesen