Im Rahmen von Arzthaftungsprozessen stellt sich immer wieder die Frage, welche Bedeutung den Gutachten aus vorangegangenen Verfahren vor den Schlichtungstellen zu kommen kann. Gerade bei ablehenden Gutachten der Schlichtungsstelle haben Gerichte oft die Tendenz die Darlegungslast eines Behandlungsfehlers mit Blick auf das vorliegende Gutachten zu überspannen.
Eine aktuelle Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 12.03.2019 – VI ZR 278/18 –) stellt aber noch einmal klar, nach welchen Grundsätzen diese außergerichtlichen Gutachten im Arzthaftungsprozess zu würdigen sind. Der Entscheidung lag ein klagabweisendes Urteil zugrunde, welches auf Basis eines für die Patientenseite negativen Gutachtens, die Darlegung eines Behandlungsfehlers durch die Klägerseit für nicht ausreichend substantiiert hielt und daher kein gerichtliches Gutachten zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes eingeholt hatte. Diese Ansicht hielt der Überprüfung durch den BGH nicht stand. Weiter lesen
Das Sozialgericht für das Saarland hat in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung klargestellt, dass auch Krankenhäuser im Rahmen der ambulanten Behandlung onkolgischer Patienten nach § 116b SGB V a.F. Anspruch auf Vergütung nach den Kostenpauschalen der sog. Onkologievereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) haben können (vgl. SG Saarland, Urteil vom 22.02.2019 – S 15 KR 338/15 -).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zru Aufklärung der medizinischen Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, dem Patienten die Möglichkeit eröffnet ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO durchzuführen. Bedauerlicherweise ist in der Praxis aber immer wieder festzustellen, dass dieses Verfahren von Patientenseite zur Ausforschung des medizinischen Sachverhaltes genutzt wird, um überhaupt eine Grundlage für einen Haftungsanspruch begründen zu können.
In einem aktuellen Beschloss hat das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, aber zutreffend darauf hingewiesen, dass auch im selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungssachen, keine Fragen zulässig sind, die einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkommen (vgl. Beschluss vom 12.06.2019 – 5 W 6/19 –). Weiter lesen
In den Verfahren der Versicherten um die Erstattung der Kosten einer intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) gegen die Landeskrankenhilfe V.V.a.G (LKH) hat das Oberlandesgericht Celle seine Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 in einem neuen und ausführlich begründeten Beschluss bestätigt und hat dazu entschieden, ein medizinisches Gutachten aus einem Parallelverfahren nach § 411a ZPO zu verwerten (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 – 8 U 83/19 -).
Das Oberlandesgericht Celle hatte in mehreren Berufungsverfahren bereits medizinische Gutachten zum Abrechnungsfähigkeit der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ einholen lassen (z.B. Az.: 8 U 130/16). Nach diesen überzeugenden Gutachten ist auch unter Berücksichtigung der Kosten und des Aufwandes einer intraoperativen Strahlentherapie nach der GOÄ-Ziffer 5855 die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ pro Fraktion bei einer IMRT-Bestrahlung nicht zu beanstanden. Auf Basis dieses Gutachten macht das Oberlandesgericht Celle in dem vorliegenden Beschluss einige wichtige grundsätzliche Aussagen zur Vergütung der IMRT nach § 6 Abs. 2 GOÄ, die Bedeutung für eine Vielzahl von anhängigen Verfahren haben können. Weiter lesen
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