In einer Reihe von Entscheidungen hat das BSG die Aufnahme ins Krankenhaus zum entscheidenden Abgrenzung der stationäre Behandlung zu anderen Behandlungen betont. In einer aktuellen Entscheidung hat das BSG vom 25.06.2024 (– B 1 KR 12/23 R – ) die zentrale Bedeutung der Aufnahme ins Krankenhaus für den Vergütungsanspruch noch einmal betont und gleichzeitig der Aufnahme von eigenständigen Vergütungsregelungen in die Landesverträge nach § 112 SGB V eine Absage erteilt. Dies gilt auch für die mögliche Regelung der Vergütung einer Aufnahmeuntersuchung.
Eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren um die Vergütung wahlärztlicher Leistungen dreht sich derzeit um die Frage, ob der Patient bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen darüber aufgeklärt werden muss, aus welchen Grund der Wahlarzt verhindert ist und wie lange die Verhinderung dauert.
Die privaten Krankenversicherungen vertreten dazu die Auffassung, dass der Patient ohne die Aufklärung keine autonome Entscheidung über die Möglichkeit einer Verschiebung der Operation treffen könnte.
Im Rahmen der ASV-Versorgung nach § 116b SGB V haben die Krankenkassen die Ansprüche der Krankenhäuser auf die Zahlung der Pauschalen nach der Onkologievereinbarung in der Anlage 7 zum BMV-Ä, die in § 1 Abs. 1 nach wie vor einen Ausschluss der zugelassenen Krankenhäuser enthält und auch nicht auf die Leistungen nach § 116b SGB V anzuwenden ist.
Die Abrechnung moderner radioonkologischer Verfahren in der privaten Krankenversicherung bleibt ein juristischer Dauerbrenner. Dies gilt auch für die besonders aufwendige Protonentherapie.
Nach dem die grundsätzlichen Streitigkeiten um die Abrechnung der sog. IMRT-Bestrahlungen erfreulicherweise erledigt sind, rückt die neuere Innovation der Protonentherapie in den Mittelpunkt der Auseinandersetzungen. Weiter lesen
Nach einem Jahr Pause meldet sich Medizinrecht Saarland mit aktuellen Informationen zum Medizinrecht zurück.
Das Jahr 2024 war für das Gesundheitsrecht und die medizinischen Leistungserbringer turbulent und das kommende Jahr verspricht keine Beruhigung. Die Umsetzung der verabschiedeten Krankenhausreform wird nur ein Punkt sein, der große Herausforderungen mit sich bringen wird. Auch in der Rechtsprechung stehen schon im ersten Quartal grundlegende Entscheidungen des BGH zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen an, die in der Praxis weitreichende Folgen haben werden.
Wir freuen uns, dass wir diese Entwicklungen begleiten und Ihnen hoffentlich wichtige Informationen für Ihre Praxis zur Verfügung stellen können.
Ihr
Florian Wölk
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