In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH am 13.03.2025 (- III ZR 426/23 -) die lange umstrittene Grundsatzfrage zur Ausübung des Liquidationsrecht des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 KHEntgG zugunsten der Krankenhäuser entschieden, Im dem Grundsatzurteil sind auch zahlreiche andere umstrittene Fragen zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden.
Insgesamt stärkt die Entscheidung die Position der Krankenhäuser deutlich.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 -) Bedenken gegen die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung zur Vertretung bei wahlärztlichen Leistungen geäußert.
In der Vertretervereinbarung war eine Vertretung des Wahlarztes ohne Angabe besonderer Voraussetzungen durch einen Vertretungsarzt vereinbart worden, der weder ständiger Vertreter des Wahlarztes war noch in der Wahlarztliste aufgeführt wurde.
Der BGH hatte diese Vertretervereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB iVm. § 17 Abs. 3 KHEntgG als nichtig angesehen und eine entsprechende Klage eines Krankenhausträgers abgewiesen. Weiter lesen
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