Beitragsarchiv: Mai 2025

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ASV-Vergütung verjährt in vierjähriger Verjährungsfrist

Bei der ASV-Vergütung nach § 116b SGB V von Krankenhäusern wird von den Krankenkassen teilweise immer noch vertreten, dass diese in der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist nach § 109 Abs. 5 SGB V verjährt, auch wenn die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Krankenhäusern und Vertragsärzten kaum einen Sinn macht.

Daher ist erfreulicherweise das SLG Nordrhein- Westfalen in einer Entscheidung vom 20.11.2024 (– L 10 KR 1133/23 KH –) auch zu dem Ergebnis gekommen, dass für die ASV-Vergütung nach § 116b SGB V auch die vierjährige Verjährungsfrist gilt. Weiter lesen

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Keine Aufklärung über Verhinderungsgrund bei Vertretung des Wahlarztes

Auch nach der Entscheidung des BGH vom 13.03.2025 (- III ZR 20/24 -) sind nach wie vor die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung einer Vertretung des Wahlarztes im Falle einer vorhersehbaren Verhinderung umstritten und Gegenstand einer Vielzahl aktueller gerichtlicher Verfahren.

In einer aktuellen Entscheidung ist erfreulicherweise auch das LG Wuppertal (Urteil vom 09.04.2025 – 8 S 66/24 -) zu der Auffassung gelangt, dass eine Aufklärung über den Verhinderungsgrund und die Dauer der Verhinderung für die Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Vertretung bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes nicht erforderlich ist. Weiter lesen

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Externe Belastungsproben hindern Annahme einer stationären Behandlung nicht

Das BSG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 02.04.2025 (- B 1 KR 31/23 R -) klargestellt, dass im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung eine stationäre Behandlung auch dann noch vorliegen kann, wenn Teile der Behandlung (externe Belastungsproben) außerhalb des Krankenhauses erbracht werden. Die Entscheidung liegt bisher nur als Teminsbericht vor.

Die Entscheidung ist gerade für psychiatrische Krankenhäuser von wichtiger Bedeutung, weil gerade bei länger dauernden Behandlungen sich die Frage stellt, ob die für die Therapie notwendigen Belastungsproben des Patienten als Beurlaubung oder Unterbrechung der stationären Behandlung anzusehen sind. Weiter lesen