Im aktuellen Entwurf der GOÄ findet sich auch eine weitgehende Änderung des § 1 Abs. 2 GOÄ. Bedauerlicherweise ist auch dieser Entwurfstext wenig durchdacht und birgt mehr Probleme für die Zukunft, als durch die Neufassung gelöst werden. Ein Fortschritt ist auch diese Vorschrift nicht.
Für die Krankenhäuser war der Sitzungstag des 1. Senates des BSG vom 12.06.2025 ein erstaunlich guter Tag, denn das BSG hat in einer weiteren Entscheidung vom 12.06.2025 das Beweisverwertungsverbot zugunsten der Krankenhäuser n och einmal bestätigt und die Position der Krankenhäuser im Prüfverfahren gestärkt.
Das BSG hat in einer weiteren Entscheidung vom 12.06.2025 (- B 1 KR 40/24 -) klargestellt, dass die Krankenkasse in einem Prüfverfahren mit ihrer abschließenden Entscheidung den Gegenstand der Prüfung abschließend bestimmt und mit anderen Einwendungen gegen die Abrechnung des Krankenhauses ausgeschlossen ist. insofern ist allein der Inhalt der Letztentscheidung der Krankenkasse maßgeblich.
Auch diese für die Krankenhäuser positive Entscheidung liegt derzeit nur als Terminsbericht vor. Weiter lesen
Das BSG hat erfreulicherweise in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.04.2016 – B 1 KR 28/15 R –) für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2016 klargestellt, dass bei einem Verstoß gegen Richtlinien des G-BA nach § 137 Abs. 1 SGB V es nicht grundsätzlich zu einem Verlust des gesamten Vergütungsanspruches des Krankenhauses kommt.
Die Entscheidungen des BSG vom 12.06.2025 (- B 1 KR 26/24 R – und – B 1 KR 30/23 R -) bestätigen damit die Auffassung der Krankenhäuser in zahlreichen Verfahren. Derzeit liegen die Entscheidungen nur als Terminsbericht vor.
Diese Website nutzt Cookies. Sie können die Nutzung von Cookies unterbinden, indem Sie die Cookie-Funktion in Ihrem Browser deaktivieren. Dann werden ggf. einige Teile unserer Website und vieler anderer Seiten nicht richtig funktionieren.OKDatenschutzerklärung